RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123556 Entscheidungsdatum29.08.2022 Geschäftszahl6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob243/08s; 6Ob42/09h; 6Ob233/09x; 6Ob102/12m; 6Ob157/12z; 6Ob73/14z; 3Ob120/14i; 6Ob140/14b; 6Ob95/15m; 6Ob108/15y; 6Ob122/16h; 6Ob137/18t; 6Ob3/20i; 6Ob22/21k; 6Ob100/22g NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5 FBG §15 PSG §33 Abs3 RechtssatzDie auf eine konstitutiv wirkende, die Rechtsänderung erst herbeiführende Eintragung gerichtete Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde und der Änderung der Stiftungszusatzurkunde erfolgt im Namen der Privatstiftung. Anmeldende ist in einem solchen Fall die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-13 6 Ob 49/07k Veröff: SZ 2008/34 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 50/07g TE OGH 2008-11-26 6 Ob 243/08s Vgl; Beisatz: Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG sind zwar von den Vertretern der Gesellschaft in vertretungsbefugter Anzahl vorzunehmen. Die Anmeldung erfolgt aber im Namen der Gesellschaft. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG) rekurs- und revisionsrekursberechtigt. (T1)Vgl; Beisatz: Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 11, FBG sind zwar von den Vertretern der Gesellschaft in vertretungsbefugter Anzahl vorzunehmen. Die Anmeldung erfolgt aber im Namen der Gesellschaft. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG) rekurs- und revisionsrekursberechtigt. (T1) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 42/09h Beisatz: In Verfahren betreffend die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde im Firmenbuch ist die Stiftung rechtsmittellegitimiert. (T2) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 233/09x Auch; Beisatz: Änderungen der Stiftungsurkunde sind von den Mitgliedern des Stiftungsvorstands in vertretungsbefugter Zahl zum Firmenbuch anzumelden. (T3) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 102/12m Vgl auch; Beisatz: Auch gegen Löschungen von Eintragungen nach § 10 Abs 2 FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4)Vgl auch; Beisatz: Auch gegen Löschungen von Eintragungen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4) Veröff: SZ 2012/89 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 157/12z Vgl; nur: Nach § 33 Abs 3 Satz 2 PSG wird die Änderung der Stiftungsurkunde mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Insofern trifft auch zu, dass die Eintragung konstitutiv wirkt. (T5)Vgl; nur: Nach Paragraph 33, Absatz 3, Satz 2 PSG wird die Änderung der Stiftungsurkunde mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Insofern trifft auch zu, dass die Eintragung konstitutiv wirkt. (T5) Beisatz: Die Eintragung ist jedoch stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde. Zwar kann eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten; dies bedeutet jedoch nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell‑rechtlich wirksam wäre. (T6) Beisatz: Hier: Die materiell‑rechtliche Gültigkeit der Stiftungsurkunde bzw der späteren Änderungen stellt daher eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt. (T7) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 73/14z Auch; Beisatz: Hingegen sind die Mitglieder des Vorstands im Eintragungsverfahren durch die Ablehnung der Eintragung der Privatstiftung nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt. (T8)Auch; Beisatz: Hingegen sind die Mitglieder des Vorstands im Eintragungsverfahren durch die Ablehnung der Eintragung der Privatstiftung nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zukommt. (T8) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 120/14i Auch; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2014/107 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 140/14b Auch; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, selbst wenn sie Bedenken gegen die Wirksamkeit heben (siehe bereits 6 Ob 233/09x). (T9) Beisatz: Der Vorstand einer Privatstiftung kann im Firmenbuch eingetragene Satzungsänderungen als wirksam behandeln, wenn bei Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch das Firmenbuchgericht diese Urkunde geprüft und - im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis - als zulässig angesehen hat. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die Eintragung auch tatsächlich rechtmäßig war. Wenngleich sich der Vorstand in der Regel auf das gesetzeskonforme Vorgehen des Firmenbuchgerichts und die Ordnungsgemäßheit der Prüfung durch das Firmenbuchgericht verlassen wird können, gilt dies nicht unter allen Umständen. Hier ist insbesondere an Sonderwissen des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder zu denken, das Tatsachen betrifft, die die Unzulässigkeit der eingetragenen Änderung der Stiftungsurkunde oder etwa die Geschäftsunfähigkeit des Stifters begründen. (T10) Beisatz: Außenstehende Dritte sind nach Maßgabe des - im Privatstiftungsrecht analog anzuwendenden - § 73 Abs 4 AktG bzw nach Maßgabe des firmenbuchrechtlichen Vertrauensschutzes gemäß § 15 UGB geschützt. (T11)Beisatz: Außenstehende Dritte sind nach Maßgabe des - im Privatstiftungsrecht analog anzuwendenden - Paragraph 73, Absatz 4, AktG bzw nach Maßgabe des firmenbuchrechtlichen Vertrauensschutzes gemäß Paragraph 15, UGB geschützt. (T11) Veröff: SZ 2014/109 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 95/15m Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. (T12) Beisatz: Eine Prüfkompetenz des Firmenbuchgerichts im Fall der freiwilligen Vorlage der Stiftungszusatzurkunde ist daher ‑ ungeachtet der mangelnden Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren ‑ geeignet, zur Erhöhung der Rechtssicherheit über die Wirksamkeit geänderter Klauseln der Stiftungszusatzurkunde beizutragen und unter Umständen kostspielige Folgeprozesse (Feststellungsklagen, Schadenersatzklagen, Verfahren zur Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern uam) zu vermeiden. (T13) Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T14)Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T14) Veröff: SZ 2015/64 TE OGH 2015-12-21 6 Ob 108/15y Auch; Beisatz: Grundsätzlich genießt im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren nur die Privatstiftung Parteistellung; die einschreitenden Mitglieder des Stiftungsvorstands werden in der Regel nicht im eigenen Namen, sondern ausschließlich in ihrer Funktion als Vertreter der Privatstiftung tätig. (T15); Veröff: SZ 2015/143 TE OGH 2017-02-27 6 Ob 122/16h Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Änderungen kann im Eintragungsverfahren nicht erfolgen. Das Firmenbuchgericht ist auf das Aufgreifen jener Umstände beschränkt, hinsichtlich welcher es von Amts wegen oder aufgrund der Eingaben eines Beteiligten Bedenken hegt. Davon zu unterscheiden ist die Frage allfälliger Vertrauensschutzerwägungen. (T16); Veröff: SZ 2017/25 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 137/18t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 3/20i TE OGH 2021-04-15 6 Ob 22/21k Vgl; Beisatz: Die Anmeldung zum Firmenbuch ist von Geschäftsführern „in vertretungsbefugter Anzahl“ vorzunehmen. Auch hier gilt mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestimmung des § 18 Abs 2 GmbHG. (T17)Vgl; Beisatz: Die Anmeldung zum Firmenbuch ist von Geschäftsführern „in vertretungsbefugter Anzahl“ vorzunehmen. Auch hier gilt mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG. (T17) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 100/22g Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123556
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.