Abs2;
Abs2;
Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des § 14 Abs 2
sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2
) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. § 23 Abs 2 Satz 1
normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinn des § 14 Abs 2
ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1
dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis der den Kern der - erweiterbaren (§ 25 Abs 4
), aber nicht entziehbaren - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. Eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat gerade wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen vergleichbaren Organ („Beirat") analog zu § 23 Abs 2 Satz 1
ist nicht zulässig.Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2,
sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (Paragraph 23, Absatz 2,
) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1
normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2,
ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in Paragraph 25, Absatz eins,
dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis der den Kern der - erweiterbaren (Paragraph 25, Absatz 4,
), aber nicht entziehbaren - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. Eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat gerade wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen vergleichbaren Organ („Beirat") analog zu Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1
ist nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-13 6 Ob 49/07k Beisatz: Hier: Der in der Neufassung der Stiftungsurkunde eingerichtete Beirat ist - gemessen an § 25 Abs 1
- nach Umfang und Inhalt seiner Überwachungs- und Zustimmungsrechte ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ. Da im Anlassfall eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Beirat nicht zulässig ist, es daher keinen Fall der Zulässigkeit gibt und die Formulierung „soweit gesetzlich zulässig" in der Neufassung der Stiftungsurkunde ohne Anwendungsbereich ist, ist das Eintragungsbegehren abzuweisen. (T1); Veröff: SZ 2008/34Beisatz: Hier: Der in der Neufassung der Stiftungsurkunde eingerichtete Beirat ist - gemessen an Paragraph 25, Absatz eins,
- nach Umfang und Inhalt seiner Überwachungs- und Zustimmungsrechte ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ. Da im Anlassfall eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Beirat nicht zulässig ist, es daher keinen Fall der Zulässigkeit gibt und die Formulierung „soweit gesetzlich zulässig" in der Neufassung der Stiftungsurkunde ohne Anwendungsbereich ist, ist das Eintragungsbegehren abzuweisen. (T1); Veröff: SZ 2008/34 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 50/07g Beis wie T1 TE OGH 2009-04-16 6 Ob 239/08b Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T2); Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1
genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T3); Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T4); Beisatz: Ihre Grenze findet die Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung zusätzlicher Stiftungsorgane allerdings in Regelungen, durch die es zu einer Umgehung grundlegender Prinzipien des Stiftungsrechts käme, mit denen Rechte und Pflichten der in § 14 Abs 1
genannten Organe derart verlagert würden, dass diese praktisch obsolet erschienen oder die einem anderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, darf die Stiftungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen, die einem Stiftungsorgan einen bestimmten Aufgabenbereich zuordnen, nicht widersprechen. (T5)Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T2); Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in Paragraph 14, Absatz eins,
genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T3); Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T4); Beisatz: Ihre Grenze findet die Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung zusätzlicher Stiftungsorgane allerdings in Regelungen, durch die es zu einer Umgehung grundlegender Prinzipien des Stiftungsrechts käme, mit denen Rechte und Pflichten der in Paragraph 14, Absatz eins,
genannten Organe derart verlagert würden, dass diese praktisch obsolet erschienen oder die einem anderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, darf die Stiftungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen, die einem Stiftungsorgan einen bestimmten Aufgabenbereich zuordnen, nicht widersprechen. (T5) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 42/09h Vgl; Beisatz: Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ im Sinne des § 14 Abs 2
ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1
dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der - erweiterbaren, aber nicht entziehbaren - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. (T6); Beisatz: Hier: Die Aufsichtsratsähnlichkeit wurde bejaht. Dass eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern hier (lediglich) aus wichtigen Gründen möglich ist, ändert daran nichts; diese objektiv wichtigen Gründe müssen nämlich nicht wichtige Gründe im Sinne des § 75 Abs 4 AktG sein, sondern sind „insbesondere" zumindest grob fahrlässiges, stiftungsschädigendes Verhalten, Verstöße gegen den Stiftungszweck und ungerechtfertigte Prozessführung gegen die Stifter, die Stiftung oder gegen Gesellschaften, an denen die Stiftung oder Stifter beteiligt sind, also eher unbestimmte Abberufungsgründe, die dem Beirat einen weiten Spielraum einräumen. (T7); Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2
ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T8); Beisatz: Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde, mit der der begünstigte Stifter einziges Mitglied des Beirats, dem weitgehende Befugnisse wie die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie Zustimmungs- und Anhörungsrechte zu Verwaltungsmaßnahmen des Vorstands zukämen, würde, ist unzulässig. (T9)Vgl; Beisatz: Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,
ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in Paragraph 25, Absatz eins,
dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der - erweiterbaren, aber nicht entziehbaren - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. (T6); Beisatz: Hier: Die Aufsichtsratsähnlichkeit wurde bejaht. Dass eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern hier (lediglich) aus wichtigen Gründen möglich ist, ändert daran nichts; diese objektiv wichtigen Gründe müssen nämlich nicht wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 75, Absatz 4, AktG sein, sondern sind „insbesondere" zumindest grob fahrlässiges, stiftungsschädigendes Verhalten, Verstöße gegen den Stiftungszweck und ungerechtfertigte Prozessführung gegen die Stifter, die Stiftung oder gegen Gesellschaften, an denen die Stiftung oder Stifter beteiligt sind, also eher unbestimmte Abberufungsgründe, die dem Beirat einen weiten Spielraum einräumen. (T7); Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Satz 2
ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T8); Beisatz: Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde, mit der der begünstigte Stifter einziges Mitglied des Beirats, dem weitgehende Befugnisse wie die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie Zustimmungs- und Anhörungsrechte zu Verwaltungsmaßnahmen des Vorstands zukämen, würde, ist unzulässig. (T9) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 42/13i Vgl auch; Beisatz: Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4
kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen. (T10)Vgl auch; Beisatz: Ein Organ iSd Paragraph 14, Absatz 2 bis 4
kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen. (T10)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.