RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126701 Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlBsw15339/02 (Bsw21166/02; Bsw20058/02; Bsw11673/02; Bsw15343/02); Bsw77144/01 (Bsw35493/05)); Bsw43134/05; Bsw28634/06; Bsw2668/07 (Bsw6102/08; Bsw30079/08; Bsw7072/09; Bsw7124/09); Bsw18299/03 (Bsw27311/03); Bsw47039/11 (Bsw358/12); Bsw13423/09; Bsw48609/06; Bsw52806/09 (Bsw22703/10); Bsw4455/10; Bsw60908/11 (Bsw62110/11; Bsw62129/11; Bsw62312/11; Bsw62338/11); Bsw47848/08; Bsw74448/12; Bsw46043/14; Bsw60125/11; Bsw1967/14; Bsw78103/14; Bsw26562/07; Bsw50772/11; Bsw39793/17; Bsw37795/13; Bsw56080/13; 1Ob199/22d; Bsw78103/14; Bsw41720/13; Bsw62903/15; Bsw20147/15; Bsw78643/11; Bsw23405/16 NormMRK Art2 RechtssatzArt 2 EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Sie ist im Kontext jeder öffentlichen oder privaten Aktivität anwendbar, in der das Recht auf Leben betroffen ist. Dies trifft insbesondere bei gefährlichen industriellen Aktivitäten zu. Diese Pflicht umfasst substantielle und prozessuale Aspekte, insbesondere eine positive Verpflichtung, die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren und sicherzustellen, dass jeder dadurch verursachte Todesfall gerichtlich untersucht wird.Artikel 2, EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Sie ist im Kontext jeder öffentlichen oder privaten Aktivität anwendbar, in der das Recht auf Leben betroffen ist. Dies trifft insbesondere bei gefährlichen industriellen Aktivitäten zu. Diese Pflicht umfasst substantielle und prozessuale Aspekte, insbesondere eine positive Verpflichtung, die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren und sicherzustellen, dass jeder dadurch verursachte Todesfall gerichtlich untersucht wird. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-03-20 Bsw 15339/02 Bemerkung: Budayeva u.a. gegen Russland (T1b); Veröff: NL 2008,73 TE AUSL EGMR 2009-03-05 Bsw 77144/01 nur: Art 2 MRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. (T1) bzw (T4)nur: Artikel 2, MRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. (T1) bzw (T4) Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der identischen Beisätze T1 und T4 - Jänner 2013 (T1a) Veröff: NL 2009,70 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 43134/05 Auch; nur: Art 2 EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. (T2)Auch; nur: Artikel 2, EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. (T2) Beisatz: Die Behörden müssen alles vernünftigerweise Erwartbare unternehmen, um Ansteckungen durch die Verabreichung von Blutkonserven zu verhindern. (G. N. u.a. gegen Italien) (T3) Veröff: NL 2009,342 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 28634/06 Auch; nur T1 Bem: Vormals T4 siehe T1a (T4a) Veröff: NL 2009,365 TE AUSL EGMR 2010-09-14 Bsw 2668/07 nur T1; Veröff: NL 2010,281 TE AUSL EGMR 2011-12-20 Bsw 18299/03 Auch; nur T1; Beisatz: Die Behörden müssen bei einer Rettungs- und Evakuierungsaktion (hier: Erstürmung eines von Geiselnehmern besetzten Theaters) alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Auswirkungen auf die Geiseln so gering wie möglich zu halten. (Finogenov u.a. gg. Russland) (T5) Veröff: NL 2011,380 TE AUSL EGMR 2012-11-13 Bsw 47039/11 Auch; nur: Art 2 EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Dies trifft insbesondere bei gefährlichen industriellen Aktivitäten zu. (T6)Auch; nur: Artikel 2, EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Dies trifft insbesondere bei gefährlichen industriellen Aktivitäten zu. (T6) Veröff: NL 2012,373 TE AUSL EGMR 2013-04-09 Bsw 13423/09 Auch; nur: Art 2 EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. (T7)Auch; nur: Artikel 2, EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. (T7) Beisatz: Art 2 MRK verpflichtet die Staaten, Regelungen zu schaffen, wodurch Krankenhäuser geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens ihrer Patienten zu treffen haben. (Mehmet Sentürk und Bekir Sentürk gg. die Türkei) (T8)Beisatz: Artikel 2, MRK verpflichtet die Staaten, Regelungen zu schaffen, wodurch Krankenhäuser geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens ihrer Patienten zu treffen haben. (Mehmet Sentürk und Bekir Sentürk gg. die Türkei) (T8) Beisatz: Es wirft eine Frage unter Art 2 MRK auf, wenn die Behörden eines Vertragsstaats das Leben einer Patientin erwiesenermaßen in Gefahr gebracht haben, indem ihr eine Heilbehandlung verweigert wurde. Die positiven Verpflichtungen nach Art 2 MRK sind verletzt, wenn einer Patientin der Zugang zu dringender medizinischer Behandlung verwehrt wurde, weil sie nicht in der Lage war, diese im Voraus zu bezahlen. (Mehmet Sentürk und Bekir Sentürk gg. die Türkei) (T9)Beisatz: Es wirft eine Frage unter Artikel 2, MRK auf, wenn die Behörden eines Vertragsstaats das Leben einer Patientin erwiesenermaßen in Gefahr gebracht haben, indem ihr eine Heilbehandlung verweigert wurde. Die positiven Verpflichtungen nach Artikel 2, MRK sind verletzt, wenn einer Patientin der Zugang zu dringender medizinischer Behandlung verwehrt wurde, weil sie nicht in der Lage war, diese im Voraus zu bezahlen. (Mehmet Sentürk und Bekir Sentürk gg. die Türkei) (T9) Veröff: NL 2013,122 TE AUSL EGMR 2013-06-18 Bsw 48609/06 Auch; nur T1; Beisatz: Die staatlichen Behörden sind zum Schutz der in staatlicher Obhut befindlichen verwundbaren Personen verpflichtet und müssen daher bei vorliegenden konkreten Informationen über eine Gefährdung des Lebens von in staatlichen Einrichtungen untergebrachten Kindern geeignete Sofortmaßnahmen treffen. (Nencheva u.a. gg. Bulgarien) (T10) Veröff: NL 2013,193 TE AUSL EGMR 2013-12-05 Bsw 52806/09 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Bei den zu setzenden präventiven Maßnahmen sollte eine besondere Betonung auf das Recht der Öffentlichkeit auf Information gelegt werden. (Vilnes u.a. gg. Norwegen) (T11) Veröff: NL 2013,443 TE AUSL EGMR 2014-05-27 Bsw 4455/10 Auch; nur T1; Beisatz: Die Staaten sind verpflichtet, Handlungen wie vorsätzliche Tötung zu verfolgen. Die Gewährung einer Amnestie im Hinblick auf die Tötung von Zivilisten würde dieser Verpflichtung widersprechen. (Margus gg. Kroatien [GK]) (T12) Veröff: NL 2014,245 TE AUSL EGMR 2014-07-24 Bsw 60908/11 Beisatz: Hier: Mangelnder Schutz von Arbeitnehmern eines staatlichen Unternehmens vor Einwirkungen durch Asbest am Arbeitsplatz. (Brincat u.a. gg. Malta) (T13) Veröff: NL 2014,277 TE AUSL EGMR 2014-07-17 Bsw 47848/08 Auch; nur T1; Veröff: NL 2014,321 TE AUSL EGMR 2014-09-18 Bsw 74448/12 nur T1; Veröff: NL 2014,379 TE AUSL EGMR 2015-06-05 Bsw 46043/14 nur T2; Beis wie T8; Veröff: NL 2015,195 TE AUSL EGMR 2015-07-07 Bsw 60125/11 Auch; nur T1; Beisatz: Aus Art 2 MRK kann sich eine positive Verpflichtung zur Aufnahme eines kranken Kindes in eine Beherbergungseinrichtung ergeben, wenn die Behörden wissen oder wissen müssten, dass es im Fall der fortbestehenden Obdachlosigkeit zu einer zum Tod führenden Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen wird. (V. M. u.a. gg. Belgien) (T14)Auch; nur T1; Beisatz: Aus Artikel 2, MRK kann sich eine positive Verpflichtung zur Aufnahme eines kranken Kindes in eine Beherbergungseinrichtung ergeben, wenn die Behörden wissen oder wissen müssten, dass es im Fall der fortbestehenden Obdachlosigkeit zu einer zum Tod führenden Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen wird. (römisch fünf. M. u.a. gg. Belgien) (T14) Veröff: NL 2015,305 TE AUSL EGMR 2016-11-22 Bsw 1967/14 nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Wenn die Behörden sich entscheiden, Personen mit Behinderung anzuhalten, müssen sie besondere Sorgfalt walten lassen und solche Bedingungen garantieren, die den aus der Krankheit resultierenden besonderen Bedürfnissen entsprechen. Dasselbe gilt für Personen, die unfreiwillig in psychiatrischen Institutionen untergebracht werden. Im Fall psychisch kranker Patienten muss ihre besondere Verletzlichkeit berücksichtigt werden. (Hiller gg. Österreich) (T15); Veröff: NL 2016,503 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 78103/14 nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Diese Verpflichtungen gelten ungeachtet dessen, ob die Einlieferung in ein psychiatrisches Krankenhaus freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist. (Fernandes de Oliveira gg. Portugal) (T16) Veröff: NL 2017,103 TE AUSL EGMR 2017-04-13 Bsw 26562/07 Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Planung einer Operation der Sicherheitskräfte zur Befreiung von Geiseln, die in einer Schule im Nordkaukasus von Terroristen festgehalten wurden. (Tagayeva u.a. gg. Russland) (T17), Veröff: NL 2017,107 TE AUSL EGMR 2017-06-06 Bsw 50772/11 Auch; nur T7; Beisatz: Dieser Rahmen muss die Krankenhäuser – egal ob privat oder öffentlich – zur Annahme von Maßnahmen verpflichten, die geeignet sind, den Schutz des Lebens und der physischen Integrität der Patienten sicherzustellen. (Erdinc Kurt u.a. gg. die Türkei) (T18); Veröff: NL 2017,240 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 39793/17 nur T6 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 37795/13 Auch; nur T7; Veröff: NL 2017,407 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 56080/13 Art 2 EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Sie ist im Kontext jeder öffentlichen oder privaten Aktivität anwendbar, in der das Recht auf Leben betroffen ist. (T19)Artikel 2, EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Sie ist im Kontext jeder öffentlichen oder privaten Aktivität anwendbar, in der das Recht auf Leben betroffen ist. (T19) Beis wie T8; Beis wie T18; Beisatz: Im Bezug auf die Handlungen und Unterlassungen von Gesundheitsdienstleistern kann die Verantwortlichkeit des Staates unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Art 2 MRK nur unter folgenden sehr außergewöhnlichen Umständen gegeben sein: Die erste Kategorie außergewöhnlicher Umstände betrifft eine spezielle Situation, in der das Leben eines einzelnen Patienten durch die Verweigerung des Zugangs zu lebensrettender Notversorgung wissentlich in Gefahr gebracht wird. Sie erstreckt sich nicht auf eine bloße unzureichende, falsche oder verspätete Behandlung eines Patienten. Die zweite Kategorie tritt auf, wenn eine systemische oder strukturelle Fehlfunktion der Krankenhausdienste dazu führt, dass ein Patient des Zugangs zu lebensrettender Notversorgung beraubt wird, und die Behörden von diesem Risiko wussten oder wissen hätten müssen und es verabsäumten, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich dieses Risiko verwirklicht, wodurch das Leben der Patienten – einschließlich jenes des konkret betroffenen Patienten – in Gefahr gebracht wurde. (Lopes de Sousa Fernandes gg Portugal [GK]). (T20)Beisatz: Im Bezug auf die Handlungen und Unterlassungen von Gesundheitsdienstleistern kann die Verantwortlichkeit des Staates unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Artikel 2, MRK nur unter folgenden sehr außergewöhnlichen Umständen gegeben sein: Die erste Kategorie außergewöhnlicher Umstände betrifft eine spezielle Situation, in der das Leben eines einzelnen Patienten durch die Verweigerung des Zugangs zu lebensrettender Notversorgung wissentlich in Gefahr gebracht wird. Sie erstreckt sich nicht auf eine bloße unzureichende, falsche oder verspätete Behandlung eines Patienten. Die zweite Kategorie tritt auf, wenn eine systemische oder strukturelle Fehlfunktion der Krankenhausdienste dazu führt, dass ein Patient des Zugangs zu lebensrettender Notversorgung beraubt wird, und die Behörden von diesem Risiko wussten oder wissen hätten müssen und es verabsäumten, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich dieses Risiko verwirklicht, wodurch das Leben der Patienten – einschließlich jenes des konkret betroffenen Patienten – in Gefahr gebracht wurde. (Lopes de Sousa Fernandes gg Portugal [GK]). (T20) Veröff: NL 2017,511 TE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d vgl TE AUSL 2019-01-31 Bsw 78103/14 nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 nur T7 Beisatz: Diese Verpflichtungen der innerstaatlichen Behörden umfassen im Kontext des Straßenverkehrs eine Pflicht, angemessene präventive Maßnahmen vorzusehen, die auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und die Minimierung der Zahl von Verkehrsunfällen ausgerichtet sind. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T21) Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 TE AUSL 2019-07-04 Bsw 62903/15 nur T7 Anm: Veröff: NL 2019,289Anmerkung, Veröff: NL 2019,289 TE AUSL 2019-09-05 Bsw 20147/15 nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,377Anmerkung, Veröff: NL 2019,377 TE AUSL 2020-03-24 Bsw 78643/11 vgl; Beisatz wie T21 Beisatz: Die Staaten müssen gezielt Schritte setzen, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten, die sich im öffentlichen Raum aufhalten. Bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen steht ihnen dabei ein Ermessensspielraum zu. Wesentlich ist, dass der jeweilige Staat ausreichende detaillierte gesetzliche Vorschriften erlässt, um Unfälle zu verhindern, die etwa durch die Vegetation am Straßenrand verursacht werden. Geht es beispielsweise um die Verhinderung von herabfallenden Bäumen, liegt es bei den innerstaatlichen Behörden, über die zu setzenden angemessenen Maßnahmen und die notwendige Überprüfung der Bäume am Straßenrand zu entscheiden, um die Sicherheit der Personen auf den öffentlichen Straßen zu gewährleisten. Bestanden zum Zeitpunkt eines Unfalls auf nationaler Ebene gesetzliche Vorschriften über die Sicherheit von Nationalstraßen und insbesondere die Instandhaltung und Kontrolle der Bäume an ihrem Rand, um Unfälle zu verhindern, die durch die Vegetation an der Straße verursacht werden, so kann von einem Versäumnis des Staats, seiner positiven Verpflichtung zum Schutz des Lebens seiner Bürger*innen nachzukommen, keine Rede sein. (Marius Alexandru und Marinela Ştefan gg Rumänien) (T22) TE AUSL 2020-06-30 Bsw 23405/16 vgl; Beisatz: Zwar sind die Ressourcen der Behörden begrenzt und haben sie im Zuge von Polizeieinsätzen im Hinblick auf Prioritäten und zur Verfügung stehende Mittel schwierige operative Entscheidungen zu treffen. Dies befreit die Vertragsstaaten jedoch nicht davon, ihre Einrichtungen so zu organisieren und ihre Beamten so auszubilden, dass sie den Anforderungen der Konvention entsprechen können. Dies muss umso mehr für ein derart grundlegendes Recht wie das Recht auf Leben iSd Art 2 MRK gelten, wo es angebracht ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht an den Tag zu legen. Für den Fall, dass die Behörden Kenntnis etwa von der Selbstmordgefahr eines Häftlings haben oder haben müssten, müssen sie diese daher mit vernünftigen Bemühungen abwehren. Sie dürfen den betreffenden Häftling keinesfalls wie eine Person behandeln, die in der Lage ist, dem Stress und Druck standzuhalten, dem sie ausgesetzt ist, ohne seiner persönlichen Situation ausreichend Aufmerksamkeit zu widmen. (Frick gg die Schweiz) (T23)vgl; Beisatz: Zwar sind die Ressourcen der Behörden begrenzt und haben sie im Zuge von Polizeieinsätzen im Hinblick auf Prioritäten und zur Verfügung stehende Mittel schwierige operative Entscheidungen zu treffen. Dies befreit die Vertragsstaaten jedoch nicht davon, ihre Einrichtungen so zu organisieren und ihre Beamten so auszubilden, dass sie den Anforderungen der Konvention entsprechen können. Dies muss umso mehr für ein derart grundlegendes Recht wie das Recht auf Leben iSd Artikel 2, MRK gelten, wo es angebracht ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht an den Tag zu legen. Für den Fall, dass die Behörden Kenntnis etwa von der Selbstmordgefahr eines Häftlings haben oder haben müssten, müssen sie diese daher mit vernünftigen Bemühungen abwehren. Sie dürfen den betreffenden Häftling keinesfalls wie eine Person behandeln, die in der Lage ist, dem Stress und Druck standzuhalten, dem sie ausgesetzt ist, ohne seiner persönlichen Situation ausreichend Aufmerksamkeit zu widmen. (Frick gg die Schweiz) (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126701
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.