RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126702 Entscheidungsdatum20.03.2008 GeschäftszahlBsw15339/02 (Bsw21166/02, Bsw20058/02, Bsw11673/02, Bsw15343/02); Bsw60908/11 (Bsw62110/1, Bsw62129/11, Bsw62312/11, Bsw62338/11) NormMRK Art2; MRK Art8 I3; MRK Art8 IV3l RechtssatzWas den substantiellen Aspekt der positiven Verpflichtung der Staaten zum Schutz des Lebens betrifft, überlagert sich im Kontext gefährlicher Aktivitäten die Reichweite nach Art 2 EMRK weitgehend mit jener nach Art 8 EMRK. Die vom EGMR dazu entwickelten Grundsätze können daher auch in Hinblick auf den Schutz des Lebens herangezogen werden. Die Wahl der praktischen Maßnahmen fällt grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Staaten, denen keine unverhältnismäßige Last auferlegt werden kann. Dieser Überlegung muss im Bereich der Katastrophenhilfe nach einem Unwetter, das als solches außerhalb der menschlichen Kontrolle liegt, noch größeres Gewicht beigemessen werden als im Bereich der gefährlichen Aktivitäten von Menschen. Im Bereich der Katastrophenhilfe sind dieses Überlegungen insofern anzuwenden, als die Umstände des Einzelfalls auf das Bevorstehen einer eindeutig erkennbaren natürlichen Gefahr hinweisen, insbesondere wenn es sich um wiederkehrende Katastrophen handelt, die ein bestimmtes bewohntes Gebiet betreffen. Die Reichweite der positiven Verpflichtungen des Staates hängt vom Ursprung der Bedrohung und davon ab, zu welchem Grad die Gefahr gemindert werden kann.Was den substantiellen Aspekt der positiven Verpflichtung der Staaten zum Schutz des Lebens betrifft, überlagert sich im Kontext gefährlicher Aktivitäten die Reichweite nach Artikel 2, EMRK weitgehend mit jener nach Artikel 8, EMRK. Die vom EGMR dazu entwickelten Grundsätze können daher auch in Hinblick auf den Schutz des Lebens herangezogen werden. Die Wahl der praktischen Maßnahmen fällt grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Staaten, denen keine unverhältnismäßige Last auferlegt werden kann. Dieser Überlegung muss im Bereich der Katastrophenhilfe nach einem Unwetter, das als solches außerhalb der menschlichen Kontrolle liegt, noch größeres Gewicht beigemessen werden als im Bereich der gefährlichen Aktivitäten von Menschen. Im Bereich der Katastrophenhilfe sind dieses Überlegungen insofern anzuwenden, als die Umstände des Einzelfalls auf das Bevorstehen einer eindeutig erkennbaren natürlichen Gefahr hinweisen, insbesondere wenn es sich um wiederkehrende Katastrophen handelt, die ein bestimmtes bewohntes Gebiet betreffen. Die Reichweite der positiven Verpflichtungen des Staates hängt vom Ursprung der Bedrohung und davon ab, zu welchem Grad die Gefahr gemindert werden kann. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-03-20 Bsw 15339/02 Budayeva u.a. gegen Russland (T1) Veröff: NL 2008,73 TE AUSL EGMR 2014-07-24 Bsw 60908/11 nur: Was den substantiellen Aspekt der positiven Verpflichtung der Staaten zum Schutz des Lebens betrifft, überlagert sich im Kontext gefährlicher Aktivitäten die Reichweite nach Art 2 MRK weitgehend mit jener nach Art 8 MRK. (T2)nur: Was den substantiellen Aspekt der positiven Verpflichtung der Staaten zum Schutz des Lebens betrifft, überlagert sich im Kontext gefährlicher Aktivitäten die Reichweite nach Artikel 2, MRK weitgehend mit jener nach Artikel 8, MRK. (T2) Veröff: NL 2014,277 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126702
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