RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123297 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl10Ob18/08g; 7Ob105/08d; 4Ob126/08w; 3Ob286/08t; 5Ob92/09d; 7Ob189/09h; 2Ob163/10z; 1Ob187/10x; 1Ob97/12i; 7Ob184/12b; 3Ob195/13t; 3Ob211/13w; 10Ob18/15t; 7Ob87/15t; 7Ob194/15b; 4Ob230/16a; 1Ob147/20d; 1Ob44/23m; 5Ob190/23m; 4Ob79/24g; 5Ob3/25i; 3Ob69/25f; 5Ob53/25t; 2Ob169/25d NormABGB §279 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen.Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue Paragraph 279, ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (Paragraph 279, Absatz eins, Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 2, ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach Paragraph eins, VSPAG zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 3, Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 3, Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 4, ABGB). Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g Veröff: SZ 2008/37 TE OGH 2008-05-28 7 Ob 105/08d Auch TE OGH 2008-08-26 4 Ob 126/08w Veröff: SZ 2008/115 TE OGH 2009-02-25 3 Ob 286/08t Auch TE OGH 2009-06-09 5 Ob 92/09d Auch; Beisatz: § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 279, ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Absatz eins, in Absatz 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß Paragraph 279, Absatz 4, ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T1) TE OGH 2009-09-30 7 Ob 189/09h Vgl TE OGH 2010-12-02 2 Ob 163/10z Auch; Beisatz: Bestehen keine besonderen Erfordernisse für die Bestellung eines Vereins gemäß § 279 Abs 3 ABGB oder eines Rechtsanwalts oder Notars gemäß Abs 4 leg cit, so ist bei der Auswahl des Sachwalters der gesetzliche Stufenbau einzuhalten und hat dessen Verletzung die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses zur Folge. (T2)Auch; Beisatz: Bestehen keine besonderen Erfordernisse für die Bestellung eines Vereins gemäß Paragraph 279, Absatz 3, ABGB oder eines Rechtsanwalts oder Notars gemäß Absatz 4, leg cit, so ist bei der Auswahl des Sachwalters der gesetzliche Stufenbau einzuhalten und hat dessen Verletzung die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses zur Folge. (T2) Beisatz: Hier: Bestellung eines Rechtsanwalts in einem Fall ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten, ohne dass geprüft worden wäre ob die Bestellung eines Sachwaltervereins in Frage käme. (T3) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 187/10x nur: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). (T4)nur: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue Paragraph 279, ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (Paragraph 279, Absatz eins, Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 2, ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach Paragraph eins, VSPAG zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 3, Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 3, Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 4, ABGB). (T4) Beis wie T1 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i Auch; nur T4 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 184/12b Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T5) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 195/13t Auch; nur T4 TE OGH 2013-11-28 3 Ob 211/13w Auch TE OGH 2015-03-24 10 Ob 18/15t Auch TE OGH 2015-05-20 7 Ob 87/15t TE OGH 2015-11-19 7 Ob 194/15b TE OGH 2017-01-24 4 Ob 230/16a Auch TE OGH 2020-09-23 1 Ob 147/20d nur: Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters muss immer das Wohl der betroffenen Person stehen. (T6) TE OGH 2023-03-21 1 Ob 44/23m nur T6 Beisatz: Hier: unwirksame Vorsorgevollmacht und Bestellung eines Rechtsanwalts anstelle des von der Betroffenen gewünschten Vertreters (pathologische Suggestibilität). (T7) TE OGH 2023-11-30 5 Ob 190/23m Beisatz: hier: einstweiliger Erwachsenenvertreter (T8) TE OGH 2024-04-26 4 Ob 79/24g vgl TE OGH 2025-01-30 5 Ob 3/25i vgl; Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums bei der Frage, ob für die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. (T9) TE OGH 2025-06-24 3 Ob 69/25f Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 53/25t vgl TE OGH 2025-11-18 2 Ob 169/25d Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123297
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