11Os21/08k (11Os22/08g)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.04.2008 Geschäftszahl11Os21/08k (11Os22/08g) NormStGB §301 Abs1 RechtssatzDie Verlesung eines Protokolls über eine teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführte Hauptverhandlung, dessen öffentliche Bekanntmachung insoweit gemäß § 230a Satz 1 StPO untersagt ist, in einer öffentlichen Hauptverhandlung bewirkt nicht die Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit und schließt demnach die spätere Verwirklichung des Vergehens nach § 301 Abs 1 StGB durch Veröffentlichung eines Faksimiles des geschützten Protokolls im Internet nicht aus.Die Verlesung eines Protokolls über eine teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführte Hauptverhandlung, dessen öffentliche Bekanntmachung insoweit gemäß Paragraph 230 a, Satz 1 StPO untersagt ist, in einer öffentlichen Hauptverhandlung bewirkt nicht die Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit und schließt demnach die spätere Verwirklichung des Vergehens nach Paragraph 301, Absatz eins, StGB durch Veröffentlichung eines Faksimiles des geschützten Protokolls im Internet nicht aus.
EntscheidungstexteTE OGH 2008/04/01 11 Os 21/08k RechtssatznummerRS0123351