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{'item': ['1Ob186/07w', '9Ob39/09i', '1Ob104/13w', '6Ob128/22z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123701 Entscheidungsdatum03.04.2008 Geschäftszahl1Ob186/07w; 9Ob39/09i; 1Ob104/13w; 6Ob128/22z NormZPO §507a Abs1; ZPO §507a Abs2 RechtssatzDie Fristenregelung des § 507a Abs 1 ZPO hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung an alle Parteien vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels vor Augen. Wird dagegen einer Partei die Rechtsmittelentscheidung (irrtümlich) nicht zugestellt, beginnt für sie der Lauf der Frist für die Revisionsbeantwortung jedenfalls dann erst mit Zustellung auch der Berufungsentscheidung zu laufen, wenn sie diese Zustellung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht unverzüglich urgiert.Die Fristenregelung des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung an alle Parteien vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels vor Augen. Wird dagegen einer Partei die Rechtsmittelentscheidung (irrtümlich) nicht zugestellt, beginnt für sie der Lauf der Frist für die Revisionsbeantwortung jedenfalls dann erst mit Zustellung auch der Berufungsentscheidung zu laufen, wenn sie diese Zustellung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht unverzüglich urgiert. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-03 1 Ob 186/07w Veröff: SZ 2008/39 TE OGH 2009-06-29 9 Ob 39/09i Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustellung der Ausfertigung der Revisionsschrift bzw des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner durch das Berufungsgericht aufgrund unterlassener Zustellung durch das Erstgericht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustellung der Ausfertigung der Revisionsschrift bzw des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner durch das Berufungsgericht aufgrund unterlassener Zustellung durch das Erstgericht. (T1) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 104/13w Auch; Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt nach § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG bei einer Zulassungsvorstellung mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts über die Freistellung der Beantwortung des Revisionsrekurses. Diese Regelung des Fristenbeginns hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses nach § 68 Abs 1 Satz 1 AußStrG vor Augen. Wird diese jedoch unterlassen, beginnt die 14-tägige Frist zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung für eine Partei erst mit der Zustellung des Rechtsmittels, wenn sie diese im Rahmen der auch im Außerstreitverfahren geltenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs 1 Satz 2 AußStrG) in angemessener Frist rügt. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt nach Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG bei einer Zulassungsvorstellung mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts über die Freistellung der Beantwortung des Revisionsrekurses. Diese Regelung des Fristenbeginns hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses nach Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 AußStrG vor Augen. Wird diese jedoch unterlassen, beginnt die 14-tägige Frist zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung für eine Partei erst mit der Zustellung des Rechtsmittels, wenn sie diese im Rahmen der auch im Außerstreitverfahren geltenden prozessualen Mitwirkungspflicht (Paragraph 13, Absatz eins, Satz 2 AußStrG) in angemessener Frist rügt. (T2) TE OGH 2022-07-11 6 Ob 128/22z Vgl; Beisatz: Hier: Das Prozessgericht erster Instanz hat (nur) Rechtsmittel oder Zulassungsanträge, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sind, zurückzuweisen, andernfalls aber die Zustellung der Rechtsmittelschrift (bzw des Zulassungsantrags) an den Gegner zu verfügen (§ 507 Abs 2 ZPO). Damit ist vom Erstgericht für die Zustellung aller nicht verspäteter oder absolut unzulässiger Rechtsmittel Sorge zu tragen. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Das Prozessgericht erster Instanz hat (nur) Rechtsmittel oder Zulassungsanträge, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig sind, zurückzuweisen, andernfalls aber die Zustellung der Rechtsmittelschrift (bzw des Zulassungsantrags) an den Gegner zu verfügen (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO). Damit ist vom Erstgericht für die Zustellung aller nicht verspäteter oder absolut unzulässiger Rechtsmittel Sorge zu tragen. (T3) Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung beginnt sowohl beim Zulassungsantrag als auch beim außerordentlichen Rechtsmittel nicht schon mit der vom Erstgericht als Erstes zu verfügenden Zustellung der Gleichschrift an den Gegner, sondern erst mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (durch das Gericht zweiter Instanz [samt Beschluss über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beim Zulassungsantrag] oder dritter Instanz [beim außerordentlichen Rechtsmittel]) zu laufen (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO). Die Rechtsmittelbeantwortung ist in diesen Fällen bei dem Gericht einzubringen, das die Rechtsmittelbeantwortung freigestellt hat. (T4)Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung beginnt sowohl beim Zulassungsantrag als auch beim außerordentlichen Rechtsmittel nicht schon mit der vom Erstgericht als Erstes zu verfügenden Zustellung der Gleichschrift an den Gegner, sondern erst mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (durch das Gericht zweiter Instanz [samt Beschluss über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beim Zulassungsantrag] oder dritter Instanz [beim außerordentlichen Rechtsmittel]) zu laufen (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Die Rechtsmittelbeantwortung ist in diesen Fällen bei dem Gericht einzubringen, das die Rechtsmittelbeantwortung freigestellt hat. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123701

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.