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{'item': '8ObA15/08a; 8ObA94/22i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123328 Entscheidungsdatum23.02.2023 Geschäftszahl8ObA15/08a; 8ObA94/22i NormStGG Art17a RechtssatzArt 17a StGG schützt das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und die Lehre der Kunst. Es ist von einem offenen Kunstbegriff auszugehen, der grundsätzlich alles das umfasst, was sich objektiv als eine Erscheinungsform von Kunst darstellt. Grundrechtsschutz genießen daher die traditionellen Werkgattungen (bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Baukunst), aber auch unkonventionelle Kunstformen.Artikel 17 a, StGG schützt das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und die Lehre der Kunst. Es ist von einem offenen Kunstbegriff auszugehen, der grundsätzlich alles das umfasst, was sich objektiv als eine Erscheinungsform von Kunst darstellt. Grundrechtsschutz genießen daher die traditionellen Werkgattungen (bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Baukunst), aber auch unkonventionelle Kunstformen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-03 8 ObA 15/08a Veröff: SZ 2008/43 TE OGH 2023-02-23 8 ObA 94/22i Beisatz: Hier: Recht auf Beschäftigung nach § 18 TAG. (T1)Beisatz: Hier: Recht auf Beschäftigung nach Paragraph 18, TAG. (T1) Beisatz: Vom Schutzbereich des Grundrechts der Freiheit der Kunst erfasst ist auch der Wirkbereich, also die kommunikative Vermittlung eines Kunstwerks an ein Publikum oder an die Öffentlichkeit, etwa durch Aufführungen (VfGH V 86/2021 [Pkt 2.5.3]). Auch der Betrieb eines Theaterunternehmens dient in aller Regel künstlerischen Zwecken. (T2)Beisatz: Vom Schutzbereich des Grundrechts der Freiheit der Kunst erfasst ist auch der Wirkbereich, also die kommunikative Vermittlung eines Kunstwerks an ein Publikum oder an die Öffentlichkeit, etwa durch Aufführungen (VfGH V 86 aus 2021, [Pkt 2.5.3]). Auch der Betrieb eines Theaterunternehmens dient in aller Regel künstlerischen Zwecken. (T2) Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist es zur Verfolgung künstlerischer Zwecke sachlich gerechtfertigt, dem Theaterunternehmer – etwa beim Engagement von Künstlern oder der Wahl aufzuführender Bühnenwerke – die Fällung von Entscheidungen zu ermöglichen, die seiner Einschätzung nach künstlerisch richtig und wichtig sind. Auch nach dem Engagement eines Mitglieds (§ 1 Abs 1 TAG/SchSpG) endet aber nicht die künstlerische Freiheit des Theaterunternehmers. Sie erfasst ebenso dessen Entscheidung, welche Mitglieder an einer Aufführung sodann tatsächlich mitwirken. Die Annahme, ein Mitglied hätte ein einklagbares Recht auf Beschäftigung, bedeutete eine Einschränkung dieser Entscheidung des Theaterunternehmers bzw jener Person, die für ihn die Entscheidung tatsächlich trifft, sei es der Regisseur, der Dirigent oder eine sonstige Person wie ein „künstlerischer Direktor“. (T3)Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist es zur Verfolgung künstlerischer Zwecke sachlich gerechtfertigt, dem Theaterunternehmer – etwa beim Engagement von Künstlern oder der Wahl aufzuführender Bühnenwerke – die Fällung von Entscheidungen zu ermöglichen, die seiner Einschätzung nach künstlerisch richtig und wichtig sind. Auch nach dem Engagement eines Mitglieds (Paragraph eins, Absatz eins, TAG/SchSpG) endet aber nicht die künstlerische Freiheit des Theaterunternehmers. Sie erfasst ebenso dessen Entscheidung, welche Mitglieder an einer Aufführung sodann tatsächlich mitwirken. Die Annahme, ein Mitglied hätte ein einklagbares Recht auf Beschäftigung, bedeutete eine Einschränkung dieser Entscheidung des Theaterunternehmers bzw jener Person, die für ihn die Entscheidung tatsächlich trifft, sei es der Regisseur, der Dirigent oder eine sonstige Person wie ein „künstlerischer Direktor“. (T3) Anm: Vgl zum Theaterunternehmen bereits 9 ObA 107/17a.Anmerkung, Vgl zum Theaterunternehmen bereits 9 ObA 107/17a. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123328

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.