RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126718 Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlBsw7170/02; Bsw55185/08 (Bsw55483/08; Bsw55516/08); Bsw48609/06; Bsw4605/05; Bsw47848/08; Bsw61243/08; Bsw5294/14; Bsw3599/10; Bsw40495/15 (Bsw37273/15; Bsw40913/15) NormMRK Art34 RechtssatzArt 34 MRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. Der GH hat in der Vergangenheit Beschwerden als unzulässig ratione personae zurückgewiesen, mit denen Angehörige verstorbener Personen Verletzungen anderer Bestimmungen als Art 2 und Art 3 MRK geltend gemacht haben. Er hat in dieser Hinsicht unterschieden zwischen von den Bf persönlich erhobenen Beschwerden, die nach deren Tod von ihren Angehörigen fortgesetzt wurden, und solchen, die erst nach dem Tod der Bf von den Angehörigen erhoben wurden.Artikel 34, MRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. Der GH hat in der Vergangenheit Beschwerden als unzulässig ratione personae zurückgewiesen, mit denen Angehörige verstorbener Personen Verletzungen anderer Bestimmungen als Artikel 2 und Artikel 3, MRK geltend gemacht haben. Er hat in dieser Hinsicht unterschieden zwischen von den Bf persönlich erhobenen Beschwerden, die nach deren Tod von ihren Angehörigen fortgesetzt wurden, und solchen, die erst nach dem Tod der Bf von den Angehörigen erhoben wurden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-04-08 Bsw 7170/02 Bemerkung: Gradinar gegen Moldawien (T1a); Veröff: NL 2008,89 TE AUSL EGMR 2008-12-16 Bsw 55185/08 Ähnlich; nur: Art 34 MRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. (T1)Ähnlich; nur: Artikel 34, MRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. (T1) Veröff: NL 2009,3 TE AUSL EGMR 2013-06-18 Bsw 48609/06 Auch; nur T1; Beisatz: Den Eltern von in staatlicher Obhut verstorbenen Kindern kommt in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art 2 MRK Opferstatus zu. (Bem: Nencheva u.a. gg. Bulgarien) (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Den Eltern von in staatlicher Obhut verstorbenen Kindern kommt in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 2, MRK Opferstatus zu. (Bem: Nencheva u.a. gg. Bulgarien) (T2) Veröff: NL 2013,193 TE AUSL EGMR 2014-06-24 Bsw 4605/05 Auch; Beisatz: Durch Art 8 MRK geschützte Rechte sind höchstpersönlich und nicht übertragbar. Daher können sich Angehörige grundsätzlich nicht auf Art 8 MRK stützen, solange sie nicht von dem umstrittenen Eingriff persönlich betroffen sind. (Petrova gg. Lettland) (T3)Auch; Beisatz: Durch Artikel 8, MRK geschützte Rechte sind höchstpersönlich und nicht übertragbar. Daher können sich Angehörige grundsätzlich nicht auf Artikel 8, MRK stützen, solange sie nicht von dem umstrittenen Eingriff persönlich betroffen sind. (Petrova gg. Lettland) (T3) Veröff: NL 2014,216 TE AUSL EGMR 2014-07-17 Bsw 47848/08 Auch; Veröff: NL 2014,321 TE AUSL EGMR 2015-01-13 Bsw 61243/08 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Opfereigenschaft der Witwe im Hinblick auf die ohne Zustimmung erfolgte Entnahme von Gewebe am Körper ihres verstorbenen Ehemanns. (Elberte gg. Lettland) (T4) Veröff: NL 2015,35 TE AUSL 2020-07-07 Bsw 5294/14 vgl; nur T1 Beisatz: Was Fälle betrifft, die von Gesellschaftern eines Unternehmens an den EGMR herangetragen werden, ist es wesentlich, eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen Beschwerden hinsichtlich Maßnahmen, welche die Rechte von Gesellschaftern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter betreffen, und Beschwerden hinsichtlich Handlungen, die das Unternehmen betreffen, an dem sie Anteile halten. Im Zusammenhang mit der erstgenannten Kategorie können Gesellschafter selbst als Opfer iSd Art 34 MRK angesehen werden. In solchen Fällen wird der Unterschied zwischen den Rechten des Unternehmens und den Rechten der Gesellschafter aufrechterhalten und die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens bleibt intakt, da die Beschwerden und die inhaltliche Analyse des EGMR die Rechte und die Situation der Gesellschafter des Unternehmens betreffen und nicht jene des Unternehmens. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Kategorie gilt der allgemeine Grundsatz, dass Gesellschafter von Unternehmen nicht iSd Art 34 MRK als Opfer von Handlungen und Maßnahmen angesehen werden können, welche ihre Unternehmen betreffen. Dieser Grundsatz kann in zwei Situationen berechtigterweise eingeschränkt werden: erstens, wenn das Unternehmen und seine Gesellschafter so eng miteinander verflochten sind, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden, und zweitens, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist. (Albert ua gg Ungarn) (T5)Beisatz: Was Fälle betrifft, die von Gesellschaftern eines Unternehmens an den EGMR herangetragen werden, ist es wesentlich, eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen Beschwerden hinsichtlich Maßnahmen, welche die Rechte von Gesellschaftern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter betreffen, und Beschwerden hinsichtlich Handlungen, die das Unternehmen betreffen, an dem sie Anteile halten. Im Zusammenhang mit der erstgenannten Kategorie können Gesellschafter selbst als Opfer iSd Artikel 34, MRK angesehen werden. In solchen Fällen wird der Unterschied zwischen den Rechten des Unternehmens und den Rechten der Gesellschafter aufrechterhalten und die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens bleibt intakt, da die Beschwerden und die inhaltliche Analyse des EGMR die Rechte und die Situation der Gesellschafter des Unternehmens betreffen und nicht jene des Unternehmens. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Kategorie gilt der allgemeine Grundsatz, dass Gesellschafter von Unternehmen nicht iSd Artikel 34, MRK als Opfer von Handlungen und Maßnahmen angesehen werden können, welche ihre Unternehmen betreffen. Dieser Grundsatz kann in zwei Situationen berechtigterweise eingeschränkt werden: erstens, wenn das Unternehmen und seine Gesellschafter so eng miteinander verflochten sind, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden, und zweitens, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist. (Albert ua gg Ungarn) (T5) Anm: Veröff NL 2020,283Anmerkung, Veröff NL 2020,283 TE AUSL 2020-09-29 Bsw 3599/10 vgl; nur: Art 34 MRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. (T6)vgl; nur: Artikel 34, MRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. (T6) Beisatz: Keine Betroffenheit aller Nutzer von mobilen bzw festen Telefonanschlüssen sowie von Internetanschlüssen durch polizeiliche Befugnisse zur Einholung von Auskünften von Providern. (Tretter ua gg Österreich) (T7) Anm: Veröff: NL 2020,347Anmerkung, Veröff: NL 2020,347 TE AUSL 2020-10-15 Bsw 40495/15 vgl; Beisatz: Dem Angehörigen eines Verstorbenen, der vor seinem Tod von den innerstaatlichen Gerichten wegen Begehung eines schweren Drogendelikts, das durch Tatprovokation erreicht worden war, strafrechtlich verurteilt wurde, kann die Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK zukommen, wenn er ein moralisches Interesse an einer Beschwerdeerhebung darlegen kann (hier: Versuch der Wiederherstellung des guten Rufs des Ehegatten), der Fall des Beschwerde vor dem EGMR erhebenden – in der Zwischenzeit verstorbenen – Ehegatten vor allem die Frage einer von den innerstaatlichen Gerichten anerkannten Tatprovokation und der Konsequenzen aufwirft, die aus der Feststellung einer solchen gezogen werden müssen, um die Anforderungen aus Art 6 MRK entsprechend der Auslegung des EGMR in seinem Urteil Furcht gg Deutschland (in diesem hatte der EGMR eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK festgestellt, da die von den innerstaatlichen Gerichten aufgrund der Tatprovokation des Bf vorgenommene Strafmilderung nicht ausgereicht hatte, um eine ähnliche Wirkung zu erzielen wie der Ausschluss der strittigen Beweise) zu erfüllen, und eine solche Frage über die eigenen Interessen des Angehörigen hinausgeht, da es um Fragen geht, die sich auf die Rechtsordnung und -praxis des belangten Staates beziehen. Schließlich bestand angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Hinblick auf die „Achtung der Menschenrechte“ auch ein allgemeines Interesse an der Prüfung der Beschwerde. (Akbay ua gg Deutschland) (T8)vgl; Beisatz: Dem Angehörigen eines Verstorbenen, der vor seinem Tod von den innerstaatlichen Gerichten wegen Begehung eines schweren Drogendelikts, das durch Tatprovokation erreicht worden war, strafrechtlich verurteilt wurde, kann die Opfereigenschaft iSd Artikel 34, MRK zukommen, wenn er ein moralisches Interesse an einer Beschwerdeerhebung darlegen kann (hier: Versuch der Wiederherstellung des guten Rufs des Ehegatten), der Fall des Beschwerde vor dem EGMR erhebenden – in der Zwischenzeit verstorbenen – Ehegatten vor allem die Frage einer von den innerstaatlichen Gerichten anerkannten Tatprovokation und der Konsequenzen aufwirft, die aus der Feststellung einer solchen gezogen werden müssen, um die Anforderungen aus Artikel 6, MRK entsprechend der Auslegung des EGMR in seinem Urteil Furcht gg Deutschland (in diesem hatte der EGMR eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK festgestellt, da die von den innerstaatlichen Gerichten aufgrund der Tatprovokation des Bf vorgenommene Strafmilderung nicht ausgereicht hatte, um eine ähnliche Wirkung zu erzielen wie der Ausschluss der strittigen Beweise) zu erfüllen, und eine solche Frage über die eigenen Interessen des Angehörigen hinausgeht, da es um Fragen geht, die sich auf die Rechtsordnung und -praxis des belangten Staates beziehen. Schließlich bestand angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Hinblick auf die „Achtung der Menschenrechte“ auch ein allgemeines Interesse an der Prüfung der Beschwerde. (Akbay ua gg Deutschland) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,339Anmerkung, Veröff: NL 2020,339 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126718
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.