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Bsw21878/06; Bsw41015/04; Bsw19576/08; Bsw21055/09; Bsw29031/04; Bsw64780/09; Bsw48205/09; Bsw54131/10; Bsw61204/09; Bsw71398/12; Bsw52589/13; Bsw4361

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126717 Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlBsw21878/06; Bsw41015/04; Bsw19576/08; Bsw21055/09; Bsw29031/04; Bsw64780/09; Bsw48205/09; Bsw54131/10; Bsw61204/09; Bsw71398/12; Bsw52589/13; Bsw43611/11; Bsw59166/12; Bsw60342/16; Bsw12148/18; Bsw34016/18; Bsw32218/17; Bsw47287/15; Bsw5115/18 NormMRK Art3 III7b RechtssatzBei der Entscheidung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung bestehen, wird sich der GH auf das gesamte ihm vorgelegte und – falls erforderlich – von ihm selbst beschaffte Material stützen. Grundsätzlich ist es Sache des Bf., Beweise vorzulegen, die geeignet sind, das Bestehen einer solchen Gefahr zu belegen. Bei der Entscheidung über das Bestehen eines realen Risikos muss der GH die allgemeine Situation im Empfangsstaat und die persönlichen Umstände des Bf. berücksichtigen.Bei der Entscheidung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung bestehen, wird sich der GH auf das gesamte ihm vorgelegte und – falls erforderlich – von ihm selbst beschaffte Material stützen. Grundsätzlich ist es Sache des Bf., Beweise vorzulegen, die geeignet sind, das Bestehen einer solchen Gefahr zu belegen. Bei der Entscheidung über das Bestehen eines realen Risikos muss der GH die allgemeine Situation im Empfangsstaat und die persönlichen Umstände des Bf. berücksichtigen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-04-08 Bsw 21878/06 Bemerkung: Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2008,86 TE AUSL EGMR 2009-11-19 Bsw 41015/04 Vgl auch; Veröff: NL 2009,333 TE AUSL EGMR 2009-12-03 Bsw 19576/08 Auch; nur: Bei der Entscheidung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung bestehen, wird sich der GH auf das gesamte ihm vorgelegte und – falls erforderlich – von ihm selbst beschaffte Material stützen. (T1)Auch; nur: Bei der Entscheidung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung bestehen, wird sich der GH auf das gesamte ihm vorgelegte und – falls erforderlich – von ihm selbst beschaffte Material stützen. (T1) Beisatz: Hier: Berichte des Antifolterkomitees der Vereinten Nationen und des US State Department. (Bem: Daoudi gegen Frankreich) (T2) Veröff: NL 2009,351 TE AUSL EGMR 2010-05-20 Bsw 21055/09 Vgl auch; Beisatz: Die allgemein problematische Situation ist jedoch nicht ausreichend, um eine Auslieferung konventionswidrig zu machen. Die behauptete Verletzung muss durch weitere Beweise substantiiert werden. (Bem: Khaydarov gg. Russland) (T3) Veröff: NL 2010,163 TE AUSL EGMR 2010-06-01 Bsw 29031/04 Vgl auch; Veröff: NL 2010,171 TE AUSL EGMR 2011-09-22 Bsw 64780/09 Auch; Beisatz: Hier: Gefahr der Misshandlung einer des Terrorismus verdächtigten Person im Fall ihrer Rückkehr nach Algerien. (Bem: H. R. gg. Frankreich) (T4) Veröff: NL 2011,285 TE AUSL EGMR 2011-11-15 Bsw 48205/09 Auch; Beisatz: Hier: Keine Gefahr der Misshandlung einer des Terrorismus verdächtigten Person im Fall ihrer Rückkehr nach Tunesien. (Bem: Al Hanchi gg. Bosnien-Herzegowina) (T5) Veröff: NL 2011,354 TE AUSL EGMR 2012-06-12 Bsw 54131/10 Vgl auch; Veröff: NL 2012,180 TE AUSL EGMR 2013-09-05 Bsw 61204/09 nur: Grundsätzlich ist es Sache des Bf., Beweise vorzulegen, die geeignet sind, das Bestehen einer solchen Gefahr zu belegen. (T6) Beisatz: Werden solche Beweise beigebracht, obliegt es der Regierung, jeden Zweifel hinsichtlich dieses Risikos auszuräumen. (I. gg. Schweden) (T7)Beisatz: Werden solche Beweise beigebracht, obliegt es der Regierung, jeden Zweifel hinsichtlich dieses Risikos auszuräumen. (römisch eins. gg. Schweden) (T7) Veröff: NL 2013,314 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 71398/12 Auch; Veröff: NL 2014,203 TE AUSL EGMR 2014-11-18 Bsw 52589/13 Auch; Beisatz: Bei den Anforderungen an den von einem Asylwerber zu erbringenden Beweis sind die besondere Situation von Asylwerbern und deren spezielle Probleme, vollen Beweis für eine Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland erbringen zu können, zu berücksichtigen. (M. A. gg. die Schweiz) (T8) Veröff: NL 2014,486 TE AUSL EGMR 2016-03-23 Bsw 43611/11 Auch; Beisatz: Es ist grundsätzliche Sache der Person, die internationalen Schutz in einem Vertragsstaat sucht, sobald wie möglich ihren Asylantrag samt den diesen unterstützenden Gründen und Beweisen vorzubringen. (F. G. gg. Schweden [Große Kammer]) (T9) Beisatz: Bei Asylanträgen, die auf eine wohlbekannte allgemeine Gefahr gestützt sind, verlangen die Verpflichtungen der Staaten nach Art 2 und Art 3 MRK in Ausweisungsfällen dann, wenn Informationen über eine solche Gefahr aus einer großen Zahl von Quellen frei verfügbar sind, dass die Behörden von Amts wegen eine Einschätzung dieses Risikos vornehmen. Im Gegensatz dazu muss sich die asylsuchende Person bei Asylanträgen, die auf eine individuelle Gefahr gestützt sind, auf diese Gefahr beziehen und sie untermauern. Wenn ein Antragsteller sich entschließt, einen spezifischen individuellen Asylgrund nicht offenzulegen oder ihn nicht geltend zu machen, indem er ihn bewusst nicht erwähnt, kann vom betroffenen Staat nicht erwartet werden, diesen Grund selbst zu entdecken. Wenn der Vertragsstaat allerdings auf Tatsachen aufmerksam gemacht wird, die sich auf eine bestimmte Person beziehen und diese im Fall ihrer Rückkehr in das fragliche Land einer gegen Art 2 oder Art 3 MRK verstoßenden Misshandlungsgefahr aussetzen würden, müssen die Behörden von Amts wegen eine Einschätzung dieser Gefahr vornehmen. Dies gilt insbesondere in Situationen, wo die nationalen Behörden glaubhaft auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurden, dass der Asylwerber Mitglied einer Gruppe ist, die systematisch einer Praxis der Misshandlung ausgesetzt ist, und ernste Gründe für die Annahme einer solchen Praxis und seiner Mitgliedschaft zur betroffenen Gruppe bestehen. (F. G. gg. Schweden [Große Kammer]) (T10)Beisatz: Bei Asylanträgen, die auf eine wohlbekannte allgemeine Gefahr gestützt sind, verlangen die Verpflichtungen der Staaten nach Artikel 2 und Artikel 3, MRK in Ausweisungsfällen dann, wenn Informationen über eine solche Gefahr aus einer großen Zahl von Quellen frei verfügbar sind, dass die Behörden von Amts wegen eine Einschätzung dieses Risikos vornehmen. Im Gegensatz dazu muss sich die asylsuchende Person bei Asylanträgen, die auf eine individuelle Gefahr gestützt sind, auf diese Gefahr beziehen und sie untermauern. Wenn ein Antragsteller sich entschließt, einen spezifischen individuellen Asylgrund nicht offenzulegen oder ihn nicht geltend zu machen, indem er ihn bewusst nicht erwähnt, kann vom betroffenen Staat nicht erwartet werden, diesen Grund selbst zu entdecken. Wenn der Vertragsstaat allerdings auf Tatsachen aufmerksam gemacht wird, die sich auf eine bestimmte Person beziehen und diese im Fall ihrer Rückkehr in das fragliche Land einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, MRK verstoßenden Misshandlungsgefahr aussetzen würden, müssen die Behörden von Amts wegen eine Einschätzung dieser Gefahr vornehmen. Dies gilt insbesondere in Situationen, wo die nationalen Behörden glaubhaft auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurden, dass der Asylwerber Mitglied einer Gruppe ist, die systematisch einer Praxis der Misshandlung ausgesetzt ist, und ernste Gründe für die Annahme einer solchen Praxis und seiner Mitgliedschaft zur betroffenen Gruppe bestehen. (F. G. gg. Schweden [Große Kammer]) (T10) Veröff: NL 2016,105 TE AUSL EGMR 2016-08-23 Bsw 59166/12 nur: Grundsätzlich ist es Sache des Bf., Beweise vorzulegen, die geeignet sind, das Bestehen einer solchen Gefahr zu belegen. Bei der Entscheidung über das Bestehen eines realen Risikos muss der GH die allgemeine Situation im Empfangsstaat und die persönlichen Umstände des Bf. berücksichtigen. (T11) Beis wie T7; Beis wie T10 Veröff: 2016,338 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 60342/16 Vgl auch; Veröff: NL 2017,525 TE AUSL 2019-04-29 Bsw 12148/18 nur: Grundsätzlich ist es Sache des Bf., Beweise vorzulegen, die geeignet sind, das Bestehen einer solchen Gefahr zu belegen. (T12); Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Die allgemeine Situation in Algerien im Hinblick auf Personen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen, steht für sich einer Abschiebung eines verurteilten Terroristen nicht entgegen. (A. M. gg Frankreich) (T13) Anm: Veröff: NL 2019,116Anmerkung, Veröff: NL 2019,116 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 34016/18 vgl Anm: Veröff: NL 2019,381Anmerkung, Veröff: NL 2019,381 TE AUSL 2019-11-05 Bsw 32218/17 Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; nur T12 Beisatz: Die von einem Bf angebotenen Beweise betreffend die behauptete verbotene Behandlung, der er ausgesetzt werden könnte, müssen nicht hieb- und stichfest sein, da der vorbeugenden Funktion von Art 3 MRK ein gewisser Grad an Spekulation inhärent ist. (A. A. gg die Schweiz) (T14)Beisatz: Die von einem Bf angebotenen Beweise betreffend die behauptete verbotene Behandlung, der er ausgesetzt werden könnte, müssen nicht hieb- und stichfest sein, da der vorbeugenden Funktion von Artikel 3, MRK ein gewisser Grad an Spekulation inhärent ist. (A. A. gg die Schweiz) (T14) Anm: Veröff NL 2019,471Anmerkung, Veröff NL 2019,471 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 47287/15 vgl; Beisatz: Versucht ein Vertragsstaat, einen Asylwerber in einen Drittstaat auszuweisen, ohne seinen Asylantrag in der Sache zu prüfen und wird von diesem behauptet, im Empfangsstaat dem Risiko einer gegen Art 3 MRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu sein, insbesondere was die dortigen Anhalte- oder Lebensbedingungen betrifft, hat der ausweisende Staat gründlich zu prüfen, ob dem Asylwerber im Drittstaat eine reale Gefahr der Verweigerung des Zugangs zu einem angemessenen Asylverfahren, das ausreichenden Schutz vor Refoulement bietet, droht. Vor allem darf von den Behörden nicht die Tatsache aus den Augen verloren werden, dass in einer solchen Situation nicht bekannt sein kann, ob dem Betroffenen in seinem Herkunftsland eine mit Art 3 MRK unvereinbare Behandlung droht oder ob es sich bei ihm bloß um einen Wirtschaftsmigranten handelt. Eine verlässliche Feststellung über diese Frage kann nur in einem rechtlichen Verfahren getroffen werden, das in eine rechtliche Entscheidung mündet. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T15)vgl; Beisatz: Versucht ein Vertragsstaat, einen Asylwerber in einen Drittstaat auszuweisen, ohne seinen Asylantrag in der Sache zu prüfen und wird von diesem behauptet, im Empfangsstaat dem Risiko einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu sein, insbesondere was die dortigen Anhalte- oder Lebensbedingungen betrifft, hat der ausweisende Staat gründlich zu prüfen, ob dem Asylwerber im Drittstaat eine reale Gefahr der Verweigerung des Zugangs zu einem angemessenen Asylverfahren, das ausreichenden Schutz vor Refoulement bietet, droht. Vor allem darf von den Behörden nicht die Tatsache aus den Augen verloren werden, dass in einer solchen Situation nicht bekannt sein kann, ob dem Betroffenen in seinem Herkunftsland eine mit Artikel 3, MRK unvereinbare Behandlung droht oder ob es sich bei ihm bloß um einen Wirtschaftsmigranten handelt. Eine verlässliche Feststellung über diese Frage kann nur in einem rechtlichen Verfahren getroffen werden, das in eine rechtliche Entscheidung mündet. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T15) Beisatz: Bei der Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ müssen von den innerstaatlichen Behörden die relevanten Bedingungen im betreffenden Drittstaat und insbesondere die Zugänglichkeit und Verlässlichkeit seines Asylsystems gründlich geprüft werden. Wenn sich die Vertragsstaaten für eine Ausweisung in einen sicheren Drittstaat ohne Prüfung der Asylanträge in der Sache entscheiden, reicht es im Hinblick darauf aus, gründlich zu prüfen, ob das Asylsystem dieses Staates angemessen mit diesen Anträgen umgehen kann. Alternativ können sich die Behörden auch dafür entscheiden, unbegründete Asylanträge nach einer Prüfung in der Sache abzuweisen, wenn keine relevanten Risiken im Herkunftsland festgestellt wurden. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T16) Beisatz: Während es Sache der um Asyl suchenden Personen ist, sich auf ihre individuellen Umstände, die den nationalen Behörden nicht bekannt sein können, zu berufen und diese zu untermauern, müssen die Behörden insbesondere von Amts wegen auf dem neuesten Stand eine Einschätzung der Zugänglichkeit und des Funktionierens des Asylsystems des Empfangsstaats und der Garantien vornehmen, die dieses in der Praxis bietet. Die Konvention hindert die Vertragsstaaten nicht daran, Listen von Staaten zu erstellen, die als sicher für Asylwerber vermutet werden (Mitgliedstaaten der EU tun dies insbesondere unter den in den Art 38 und 39 der AsylverfahrensRL normierten Bedingungen). Jede Vermutung, wonach ein bestimmtes Land „sicher“ ist, muss jedoch, wenn sich eine behördliche Entscheidung einen einzelnen Asylwerber betreffend darauf stützt, stets von vornherein von einer Analyse der relevanten Zustände in diesem Land und insbesondere seines Asylsystems ausreichend unterstützt werden. Der ausweisende Staat darf nicht bloß vermuten, dass der Asylwerber im empfangenden Drittstaat den Konventionsstandards entsprechend behandelt werden wird, sondern muss im Gegenteil zunächst überprüfen, wie die Behörden dieses Staats ihre Asylgesetze in der Praxis anwenden, ferner ob dem Asylwerber dort konkrete Gefahren drohen (hilfreich sind in dieser Hinsicht einschlägige Informationen über die Situation im Drittstaat, wie sie aus Länderberichten oder UNHCR-Berichten hervorgehen) und ob in seinem speziellen Fall ein Risiko der willkürlichen Abschiebung besteht. Insbesondere ist dem Risiko der Verweigerung des Zugangs zu einem effektiven Asylverfahren im Drittstaat ausreichende Beachtung zu schenken. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T17)Beisatz: Während es Sache der um Asyl suchenden Personen ist, sich auf ihre individuellen Umstände, die den nationalen Behörden nicht bekannt sein können, zu berufen und diese zu untermauern, müssen die Behörden insbesondere von Amts wegen auf dem neuesten Stand eine Einschätzung der Zugänglichkeit und des Funktionierens des Asylsystems des Empfangsstaats und der Garantien vornehmen, die dieses in der Praxis bietet. Die Konvention hindert die Vertragsstaaten nicht daran, Listen von Staaten zu erstellen, die als sicher für Asylwerber vermutet werden (Mitgliedstaaten der EU tun dies insbesondere unter den in den Artikel 38 und 39 der AsylverfahrensRL normierten Bedingungen). Jede Vermutung, wonach ein bestimmtes Land „sicher“ ist, muss jedoch, wenn sich eine behördliche Entscheidung einen einzelnen Asylwerber betreffend darauf stützt, stets von vornherein von einer Analyse der relevanten Zustände in diesem Land und insbesondere seines Asylsystems ausreichend unterstützt werden. Der ausweisende Staat darf nicht bloß vermuten, dass der Asylwerber im empfangenden Drittstaat den Konventionsstandards entsprechend behandelt werden wird, sondern muss im Gegenteil zunächst überprüfen, wie die Behörden dieses Staats ihre Asylgesetze in der Praxis anwenden, ferner ob dem Asylwerber dort konkrete Gefahren drohen (hilfreich sind in dieser Hinsicht einschlägige Informationen über die Situation im Drittstaat, wie sie aus Länderberichten oder UNHCR-Berichten hervorgehen) und ob in seinem speziellen Fall ein Risiko der willkürlichen Abschiebung besteht. Insbesondere ist dem Risiko der Verweigerung des Zugangs zu einem effektiven Asylverfahren im Drittstaat ausreichende Beachtung zu schenken. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T17) Beisatz: Egal wie groß die Herausforderungen sein mögen, mit denen die nationalen Behörden zu kämpfen haben, wenn eine sehr große Zahl von Fremden an den Grenzen um internationalen Schutz ersucht (man denke an die „Flüchtlingskrise“ im Jahr 2015), so verlangt der absolute Charakter des in Art 3 MRK verankerten Missbrauchsverbots eine angemessene Prüfung der im betroffenen Drittstaat bestehenden Risiken. Eine solche Prüfung hat zu beinhalten, dass die innerstaatlichen Behörden die verfügbaren allgemeinen Informationen über den Drittstaat und sein Asylsystem angemessen und aus eigenem Antrieb berücksichtigen und dem Fremden ausreichende Gelegenheit zur Darlegung gegeben wird, dass es sich beim betreffenden Staat in seinem speziellen Fall um keinen sicheren Drittstaat handelt. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T18)Beisatz: Egal wie groß die Herausforderungen sein mögen, mit denen die nationalen Behörden zu kämpfen haben, wenn eine sehr große Zahl von Fremden an den Grenzen um internationalen Schutz ersucht (man denke an die „Flüchtlingskrise“ im Jahr 2015), so verlangt der absolute Charakter des in Artikel 3, MRK verankerten Missbrauchsverbots eine angemessene Prüfung der im betroffenen Drittstaat bestehenden Risiken. Eine solche Prüfung hat zu beinhalten, dass die innerstaatlichen Behörden die verfügbaren allgemeinen Informationen über den Drittstaat und sein Asylsystem angemessen und aus eigenem Antrieb berücksichtigen und dem Fremden ausreichende Gelegenheit zur Darlegung gegeben wird, dass es sich beim betreffenden Staat in seinem speziellen Fall um keinen sicheren Drittstaat handelt. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T18) TE AUSL 2020-02-20 Bsw 5115/18 Beisatz: Hier: Drohende Abschiebung von des Terrorismus verdächtigen und ins Ausland geflüchteten Uiguren nach China, wo ihnen Folter, Misshandlung und sogar Exekution sowie die Anhaltung in Umerziehungslagern droht. (M. A. ua gg Bulgarien) (T19) Beisatz: Auch gesetzt den Fall, eine Person unterhält angeblich Verbindung zu Terrororganisationen, verbietet die Konvention Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe absolut. Immer wenn wesentliche Gründe aufgezeigt werden, dass ein Individuum einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, bei der Abschiebung in einen anderen Staat einer Art 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden, kommt die Verantwortlichkeit des Vertragsstaats zum Tragen, es gegen eine solche Behandlung zu schützen. Wird in einem Ausweisungsverfahren von einer Person (hier: Uigure) behauptet, sie wäre im Zielstaat einer Misshandlungsgefahr ausgesetzt, so haben daher die Behörden bzw Gerichte eine solche Behauptung sorgfältig zu überprüfen. (M. A. ua gg Bulgarien) (T20)Beisatz: Auch gesetzt den Fall, eine Person unterhält angeblich Verbindung zu Terrororganisationen, verbietet die Konvention Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe absolut. Immer wenn wesentliche Gründe aufgezeigt werden, dass ein Individuum einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, bei der Abschiebung in einen anderen Staat einer Artikel 3, EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden, kommt die Verantwortlichkeit des Vertragsstaats zum Tragen, es gegen eine solche Behandlung zu schützen. Wird in einem Ausweisungsverfahren von einer Person (hier: Uigure) behauptet, sie wäre im Zielstaat einer Misshandlungsgefahr ausgesetzt, so haben daher die Behörden bzw Gerichte eine solche Behauptung sorgfältig zu überprüfen. (M. A. ua gg Bulgarien) (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126717

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