← Österreich

{'item': ['4Ob42/08t', '4Ob27/11s', '4Ob47/12h', '4Ob72/12k', '4Ob127/12y', '4Ob202/12b', '4Ob183/13k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123291 Entscheidungsdatum08.04.2008 Geschäftszahl4Ob42/08t; 4Ob27/11s; 4Ob47/12h; 4Ob72/12k; 4Ob127/12y; 4Ob202/12b; 4Ob183/13k NormUWG §1 Abs1 Z2 C8; UWG §1 Abs1 Z2 C9b; UWG §2 A4 Rechtssatz§ 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 enthält keine Rechtsfolgenanordnung, sondern konkretisiert die Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG für den Fall irreführender Geschäftspraktiken. Ist der Tatbestand des § 2 UWG erfüllt, so wird zumindest im Regelfall eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt und eine wesentliche Beeinflussung eines Durchschnittsverbrauchers iSv § 1 Abs 1 Z 2 UWG vorliegen.Paragraph 2, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 enthält keine Rechtsfolgenanordnung, sondern konkretisiert die Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG für den Fall irreführender Geschäftspraktiken. Ist der Tatbestand des Paragraph 2, UWG erfüllt, so wird zumindest im Regelfall eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt und eine wesentliche Beeinflussung eines Durchschnittsverbrauchers iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-08 4 Ob 42/08t Bem: Hier wird ausdrücklich offen gelassen, ob im Einzelfall das Fehlen einer wesentlichen Beeinflussung von Verbrauchern und/oder einer Verletzung der beruflichen Sorgfalt eingewendet werden könnte. (T1) TE OGH 2011-07-05 4 Ob 27/11s Vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis des Erfordernisses der beruflichen Sorgfaltspflicht nach Art 5 Abs 2 lit a der RL 2005/29/EG (RL‑UGP) zu deren Art 6 bis 9 siehe RS

  1. (T2)Vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis des Erfordernisses der beruflichen Sorgfaltspflicht nach Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der RL 2005/29/EG (RL‑UGP) zu deren Artikel 6 bis 9 siehe RS
  2. (T2) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 47/12h Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn man die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt für relevant hielte, müsste sie bei objektiver Irreführungseignung einer Geschäftspraktik vom belangten Unternehmer behauptet und bewiesen werden. (T3) TE OGH 2012-05-11 4 Ob 72/12k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 127/12y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 202/12b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 183/13k Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil des Gerichtshofs vom
  3. September 2013, Rs C‑435/11, antwortete der Europäische Gerichtshof, dass die hier maßgebliche Richtlinie dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art 6 Abs 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinn von Art 5 Abs 2 lit a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art 5 Abs 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können. (T4)Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil des Gerichtshofs vom
  4. September 2013, Rs C‑435/11, antwortete der Europäische Gerichtshof, dass die hier maßgebliche Richtlinie dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinn von Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie verboten ansehen zu können. (T4) Bem: Siehe auch RS
  5. (T5)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.