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Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach §§ 160 bis 163 AußStrG durchzuführen.Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach Paragraphen 160 bis 163 AußStrG durchzuführen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-08 4 Ob 50/08v TE OGH 2008-08-11 1 Ob 86/08s Vgl aber; nur: Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. (T1) Beisatz: Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es der betreffenden Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. (T2) Beisatz: Ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher hat sich mit dessen Ergebnis abzufinden, kann dieses nur im Klageweg wieder beseitigen, und ist daher auch nicht berechtigt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen. (T3) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 24/09d Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Daraus folgt unzweifelhaft, dass die Partei, die bis zur Entscheidung über die Einantwortung keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, den Einantwortungsbeschluss auch nicht mit Rekurs bekämpfen kann. (T4) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T5)Vgl; Beisatz: Aus Paragraph 164, AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß Paragraph 40, AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T5) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 186/09b Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein Beschluss nach § 161 AußStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig. Es bedarf keiner Beseitigung eines Beschlusses nach § 161 Abs 1 AußStrG, wenn später eine weitere Erbantrittserklärung abgegeben wird. (T6)Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein Beschluss nach Paragraph 161, AußStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig. Es bedarf keiner Beseitigung eines Beschlusses nach Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG, wenn später eine weitere Erbantrittserklärung abgegeben wird. (T6) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 153/10h Auch; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt hingegen auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T7) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 227/10v Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ablehnung von 4 Ob 50/08v. (T8) Bem: Siehe RS0126598. (T9) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 44/11h Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 145/11m Gegenteilig; nur T1; Beis wie T8; Bem wie T9 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 224/12p Gegenteilig; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T10) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 182/12h Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T11)Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Hier: Der nach Paragraph 4, IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T11) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 132/13z Vgl auch; Ähnlich Beis wie T6 TE OGH 2015-09-09 2 Ob 45/15d Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/96 TE OGH 2018-09-24 2 Ob 166/17a Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte. (T12) TE OGH 2021-06-24 2 Ob 61/21s Beis nur wie T3; Beis nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123316
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.