Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0123501 (7Ob24/08t)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123501 Entscheidungsdatum09.04.2008 Geschäftszahl7Ob24/08t; 2Ob3/12y NormABGB §149; ABGB §234; AußStrG §133 Rechtssatz§ 234 ABGB ist auch auf die Eltern ehelicher Kinder anzuwenden.Paragraph 234, ABGB ist auch auf die Eltern ehelicher Kinder anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-09 7 Ob 24/08t Bem: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2008/45 TE OGH 2012-06-28 2 Ob 3/12y Gegenteilig; Beisatz: Die Verweisung des § 149 Abs 1 ABGB auf die Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld betrifft nur jene Bestimmungen, die sich tatsächlich mit der Anlegung von Mündelgeld befassen, und daher nicht auf § 234 ABGB. (T2)Gegenteilig; Beisatz: Die Verweisung des Paragraph 149, Absatz eins, ABGB auf die Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld betrifft nur jene Bestimmungen, die sich tatsächlich mit der Anlegung von Mündelgeld befassen, und daher nicht auf Paragraph 234, ABGB. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123501

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.