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{'item': 'Bsw21071/05; Bsw476/07; Bsw27912/02; Bsw32772/02; Bsw5980/07; Bsw60041/08 (Bsw60054/08); Bsw29157/09; Bsw5056/10; Bsw7345/12; Bsw22251/08; B

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126720 Entscheidungsdatum29.05.2019 GeschäftszahlBsw21071/05; Bsw476/07; Bsw27912/02; Bsw32772/02; Bsw5980/07; Bsw60041/08 (Bsw60054/08); Bsw29157/09; Bsw5056/10; Bsw7345/12; Bsw22251/08; Bsw50421/08 (Bsw56213/08); Bsw19867/12; Bsw15172/13 NormMRK Art46 RechtssatzEin Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Art 46 MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Nichts hindert den GH jedoch an der Prüfung einer folgenden Beschwerde, die eine neue, von dem ursprünglichen Urteil nicht umfasste Frage aufwirft.Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Artikel 46, MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Nichts hindert den GH jedoch an der Prüfung einer folgenden Beschwerde, die eine neue, von dem ursprünglichen Urteil nicht umfasste Frage aufwirft. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-04-10 Bsw 21071/05 Bemerkung: Wasserman gegen Russland (T1a); Veröff: NL 2008,91 TE AUSL EGMR 2009-07-28 Bsw 476/07 nur: Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Art 46 MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. (T1)nur: Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Artikel 46, MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. (T1) Beisatz: Der Staat hat die Probleme zu beheben, die den GH zu seinem Urteil veranlasst haben. (Olaru ua. gegen Moldawien) (T2) Veröff: NL 2009,228 TE AUSL EGMR 2009-11-03 Bsw 27912/02 nur T1; Veröff: NL 2009,328 TE AUSL EGMR 2009-06-30 Bsw 32772/02 nur: Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Art 46 MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. (T3)nur: Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Artikel 46, MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. (T3) Beisatz: Das Ziel ist dabei, den Bf. so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären. Diese Verpflichtungen sind Ausdruck der Grundsätze des Völkerrechts, wonach ein für eine unrechtmäßige Handlung verantwortlicher Staat verpflichtet ist, Wiedergutmachung zu leisten. Diese hat darin zu bestehen, die Situation wiederherzustellen, die vor Begehung der unrechtmäßigen Handlung bestanden hat, vorausgesetzt, dass die Wiederherstellung nicht „tatsächlich unmöglich“ ist und „nicht eine Belastung enthält, die außer allem Verhältnis zu dem Vorteil steht, der sich aus der Wiederherstellung anstelle von Schadensersatz ergibt“. (Bem: Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) gegen die Schweiz [Nr. 2]) (T4) Veröff: NL 2009,169 TE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 5980/07 Auch; nur: Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. (T5) Beisatz: Dies ist Aufgabe des Ministerkomitees. (Abdullah Öcalan gg. die Türkei) (T6) Veröff: NL 2010,209 TE AUSL EGMR 2010-11-23 Bsw 60041/08 nur T1; Veröff: NL 2010,355 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 29157/09 Auch; nur: Nichts hindert den GH an der Prüfung einer folgenden Beschwerde, die eine neue, von dem ursprünglichen Urteil nicht umfasste Frage aufwirft. (T7) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das ursprüngliche Urteil noch vor dem Ministerkomitee anhängig ist. (Liu gg. Russland [Nr. 2] (T8) Veröff: NL 2011,239 TE AUSL EGMR 2011-10-11 Bsw 5056/10 Auch; Beis wie T4 nur: Das Ziel ist dabei, den Bf. so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären. (T9) Veröff: NL 2011,297 TE AUSL EGMR 2013-11-28 Bsw 7345/12 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der GH akzeptiert, dass Übergangsphasen notwendig sind, um das nationale Recht an die Anforderungen der Konvention anzupassen, und unter gewissen Umständen ein Verfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Umsetzung setzen kann, so dass eine verfassungswidrige Bestimmung in der Übergangsphase anwendbar bleibt. (Glien gg. Deutschland) (T10) Veröff: NL 2013,436 TE AUSL EGMR, OGH 2015-02-05 Bsw 22251/08 Auch; nur T5; Beis wie T6; nur T7; Beisatz: Beschwerden über das Versäumnis, ein Urteil des EGMR durchzuführen oder eine von ihm bereits festgestellte Verletzung wiedergutzumachen, fallen aus der ratione materiae-Zuständigkeit des EGMR heraus. (Bochan gg. die Ukraine [Nr 2]) (T11) Beisatz: Die Frage der Befolgung der Urteile des EGMR durch die Vertragsparteien fällt nur dann in die Jurisdiktion des EGMR, wenn sie im Rahmen eines Versäumnisverfahrens nach Art 46 Abs 4 und Abs 5 MRK aufgeworfen wird. (Bochan gg. die Ukraine [Nr 2]) (T12)Beisatz: Die Frage der Befolgung der Urteile des EGMR durch die Vertragsparteien fällt nur dann in die Jurisdiktion des EGMR, wenn sie im Rahmen eines Versäumnisverfahrens nach Artikel 46, Absatz 4 und Absatz 5, MRK aufgeworfen wird. (Bochan gg. die Ukraine [Nr 2]) (T12) Veröff: NL 2015,27 TE AUSL EGMR 2015-06-23 Bsw 50421/08 nur T5; Beis wie T6; Veröff: NL 2015,247 TE AUSL EGMR 2017-07-11 Bsw 19867/12 Vgl auch TE AUSL 2019-05-29 Bsw 15172/13 nur T3 Beisatz wie T4: Das Ziel ist dabei, den Bf. so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären. Diese Verpflichtungen sind Ausdruck der Grundsätze des Völkerrechts, wonach ein für eine unrechtmäßige Handlung verantwortlicher Staat verpflichtet ist, Wiedergutmachung zu leisten. Diese hat darin zu bestehen, die Situation wiederherzustellen, die vor Begehung der unrechtmäßigen Handlung bestanden hat. (T13) Beisatz: Die Frage der Befolgung eines Urteils fällt jedoch in die Zuständigkeit des EGMR, wenn sie im Wege des in Art 46 Abs 4 und Abs 5 MRK vorgesehenen Versäumnisverfahrens an ihn herangetragen wird. (Ilgar Mammadov gg Aserbaidschan [Art 46 Abs 4 MRK]) (T14)Beisatz: Die Frage der Befolgung eines Urteils fällt jedoch in die Zuständigkeit des EGMR, wenn sie im Wege des in Artikel 46, Absatz 4 und Absatz 5, MRK vorgesehenen Versäumnisverfahrens an ihn herangetragen wird. (Ilgar Mammadov gg Aserbaidschan [Art 46 Absatz 4, MRK]) (T14) Anm: Veröff: NL 2019,232Anmerkung, Veröff: NL 2019,232 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126720

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