OGH Rechtssatz RS0123436 (3Ob22/08v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123436 Entscheidungsdatum10.04.2008 Geschäftszahl3Ob22/08v NormABGB §452a; ABGB §452c; GmbHG §76 Abs3 RechtssatzWenn ein Pfandbesteller seinen 100 %-Geschäftsanteil an einer GmbH, bei der er Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist (Einmanngesellschaft), verpfändet und die Verpfändung namens der Gesellschaft im schriftlichen Pfandvertrag zustimmend zur Kenntnis nimmt, ist die für die Verpfändung erforderliche Publizität gegeben. Mangels jeglicher Interessenkollision ist eine solche Drittschuldnerverständigung in Form einer „Insichverständigung" infolge der Personenidentität des Pfandbestellers und des Organs des Drittschuldners ein zulässiges und nach außen tretendes Zeichen iSd § 452 ABGB.Wenn ein Pfandbesteller seinen 100 %-Geschäftsanteil an einer GmbH, bei der er Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist (Einmanngesellschaft), verpfändet und die Verpfändung namens der Gesellschaft im schriftlichen Pfandvertrag zustimmend zur Kenntnis nimmt, ist die für die Verpfändung erforderliche Publizität gegeben. Mangels jeglicher Interessenkollision ist eine solche Drittschuldnerverständigung in Form einer „Insichverständigung" infolge der Personenidentität des Pfandbestellers und des Organs des Drittschuldners ein zulässiges und nach außen tretendes Zeichen iSd Paragraph 452, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-10 3 Ob 22/08v Beisatz: Analoges gilt für die Verpfändung eines Kommanditanteils. (T1); Veröff: SZ 2008/49