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{'item': ['6Ob37/08x', '6Ob1/10f', '2Ob67/14p', '6Ob216/18k', '6Ob71/21s', '5Ob98/22f', '6Ob31/22k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123563 Entscheidungsdatum10.04.2008 Geschäftszahl6Ob37/08x; 6Ob1/10f; 2Ob67/14p; 6Ob216/18k; 6Ob71/21s; 5Ob98/22f; 6Ob31/22k NormGmbHG §41 Abs2 RechtssatzDer

§ 41Gmb

HG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft,

Paragraph 41, GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-10 6 Ob 37/08x TE OGH 2010-02-18 6 Ob 1/10f nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft,

§ 41Gmb

HG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. (T1)nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft,

Paragraph 41, GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. (T1) TE OGH 2014-07-09 2 Ob 67/14p Auch; nur: Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T2) TE OGH 2019-03-21 6 Ob 216/18k Auch; Veröff: SZ 2019/23 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 71/21s Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine offene Treuhand. (T3) TE OGH 2022-07-14 5 Ob 98/22f nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft,

§ 41Gmb

HG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T4)nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft,

Paragraph 41, GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T4) TE OGH 2023-01-25 6 Ob 31/22k Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123563

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.