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Abs1 Z3 D;
Abs1 Z4 E;
F WRN 2006; WEG 2002 §10 Abs4 idF WRN 2006GBG §26;
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Abs1 Z3 D;
Abs1 Z4 E;
Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) bedarf es bei Nichtanwendbarkeit des § 136
einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben wird.Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach Paragraph 10, Absatz 4, Satz 1 bis 3 WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) bedarf es bei Nichtanwendbarkeit des Paragraph 136,
einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben wird. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-15 5 Ob 78/08v TE OGH 2008-12-09 5 Ob 245/08b Vgl; nur: Im Fall der Nichtanwendbarkeit des § 136 Abs 1
bedarf es zur Änderung der Miteigentumsanteile einer grundbuchsfähigen Urkunde, die insbesondere entsprechende Aufsandungserklärungen und einen Rechtsgrund enthalten muss. (T1)Vgl; nur: Im Fall der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 136, Absatz eins,
bedarf es zur Änderung der Miteigentumsanteile einer grundbuchsfähigen Urkunde, die insbesondere entsprechende Aufsandungserklärungen und einen Rechtsgrund enthalten muss. (T1) Bem: Hier: Verneinung der Voraussetzungen des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 und des § 10 Abs 4 vierter Satz WEG 2002, jeweils idF der WRN
durchgeführt werden könnte. Ein solcher Vorgang muss allen allgemeinen grundbuchs‑ und grundverkehrsrechtlichen Regeln entsprechen. (T4)Beisatz: Soll es im Zuge einer Nutzwertneufestsetzung zur Schaffung von neuen selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WEG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins,
durchgeführt werden könnte. Ein solcher Vorgang muss allen allgemeinen grundbuchs‑ und grundverkehrsrechtlichen Regeln entsprechen. (T4) TE OGH 2017-05-04 5 Ob 40/17v Auch TE OGH 2017-12-21 5 Ob 139/17b Veröff: SZ 2017/148 TE OGH 2018-01-18 5 Ob 147/17d TE OGH 2018-05-15 5 Ob 229/17p Auch TE OGH 2018-05-15 5 Ob 179/17k TE OGH 2022-08-29 5 Ob 122/22k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123506
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.