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{'item': '7Ob89/08a; 9Ob69/11d; 2Ob59/12h; 7Ob93/12w; 6Ob206/12f; 2Ob84/13m; 4Ob117/14f; 2Ob20/14a; 5Ob160/15p; 1Ob192/16s; 9Ob14/17z; 1Ob113/17z; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123499 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl7Ob89/08a; 9Ob69/11d; 2Ob59/12h; 7Ob93/12w; 6Ob206/12f; 2Ob84/13m; 4Ob117/14f; 2Ob20/14a; 5Ob160/15p; 1Ob192/16s; 9Ob14/17z; 1Ob113/17z; 6Ob220/16w; 10Ob60/17x; 7Ob168/17g; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 3Ob189/19v; 5Ob15/20x; 8Ob125/21x; 7Ob20/22z; 2Ob76/22y; 7Ob136/22h; 2Ob11/23s; 2Ob180/23v; 7Ob172/23d; 10Ob54/24z; 4Ob184/24y; 5Ob170/24x; 2Ob45/25v; 9Ob43/25a; 2Ob52/25y; 3Ob77/25g; 4Ob75/25w; 2Ob168/25g; 7Ob111/25m; 5Ob100/25d; 2Ob202/25g NormABGB §864a ABGB §879 Abs3 E KSchG §28 RechtssatzWas unter den (auch noch in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an § 305 BGB (ehemals § 1 AGBG) für angezeigt erachtet (so schon 7 Ob 207/04y). Diese Definition deckt auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind.Was unter den (auch noch in den Paragraphen 879, Absatz 3, ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an Paragraph 305, BGB (ehemals Paragraph eins, AGBG) für angezeigt erachtet (so schon 7 Ob 207/04y). Diese Definition deckt auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-23 7 Ob 89/08a Veröff: SZ 2008/54 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d Vgl; nur: Was unter den (auch noch in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. (T1)Vgl; nur: Was unter den (auch noch in den Paragraphen 879, Absatz 3, ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. (T1) Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (7 Ob 89/08a). (T2) TE OGH 2012-08-30 2 Ob 59/12h Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/83 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners abgeändert wurden. (T3)Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners abgeändert wurden. (T3) Beisatz: Hier: Erhaltungspflicht des Bestandnehmers in einem Einkaufszentrum. (T4) Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2013-02-27 6 Ob 206/12f Vgl; Beisatz: Hier: Unter Verwendung von Textbausteinen im Wege automatischer Textverarbeitung erstellte Verträge, die bloß für den Einzelfall angepasst werden. (T5) TE OGH 2014-04-29 2 Ob 84/13m Vgl; Beisatz: Hier: Bedingungen für Partizipationsscheine (T6) Veröff: SZ 2014/47 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 117/14f Vgl; Beis wie T2 nur: Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). (T7) Beisatz: Hier: „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw. „Vertragsformblätter iSv § 28 KschG. (T8)Beisatz: Hier: „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw. „Vertragsformblätter iSv Paragraph 28, KschG. (T8) TE OGH 2014-12-18 2 Ob 20/14a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 160/15p Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 192/16s Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T9) TE OGH 2017-05-24 9 Ob 14/17z Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts unterliegt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 28 KschG. (T10); Veröff: SZ 2017/62Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts unterliegt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraph 28, KschG. (T10); Veröff: SZ 2017/62 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2017-09-26 6 Ob 220/16w Vgl; Beisatz: Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger im Sinn des § 5 Abs 1 Z 5a KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen. (T11)Vgl; Beisatz: Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 a, KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen. (T11) Veröff: SZ 2017/104 TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Festlegung von Mahngebühren einer Bank in einer – „Unsere Konditionen“ – übertitelten Preisauflistung. (T12); Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 168/17g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 210/17a Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 57/18s Beis wie T2 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 189/19v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Entgeltangaben im Preisblatt. (T13) TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1). (T14) TE OGH 2022-05-25 7 Ob 20/22z Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bestimmungen der AHVB-KWT 2013. (T15) TE OGH 2022-05-30 2 Ob 76/22y Vgl; Beis wie T2 nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (T16) Beisatz: Von einer individuellen Vereinbarung kann in Abgrenzung von einem Formularvertrag nur gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner auch hinsichtlich des Vertragsinhalts eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen hat; wenn und soweit es ihm also möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss daher zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. (T17) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 136/22h Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Ausarbeitung des Vertragswerks durch die Maklerin des Versicherungsnehmers mit Gestaltungsmöglichkeit durch den Versicherer. (T18) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 11/23s nur T7: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T19) Anm: Zur Abgrenzung zur bloßen Aufklärung vgl RS0131601Anmerkung, Zur Abgrenzung zur bloßen Aufklärung vergleiche RS0131601 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 180/23v Beisatz wie T2 TE OGH 2024-01-24 7 Ob 172/23d vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T17 Beisatz: Hier: Rahmenvereinbarungen H950 und H970 als Teil der AGB. (T20) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 4 Ob 184/24y Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-03-06 5 Ob 170/24x vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 45/25v nur T1; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-09-23 9 Ob 43/25a Beisatz wie T8 TE OGH 2025-10-23 2 Ob 52/25y Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T16; Beisatz nur wie T17 Beisatz: Hier: Einmalige Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag. (T21) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 77/25g nur T2; nur T5; nur T7; nur T16; nur T17 TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w Beisatz wie T7 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 168/25g Beisatz wie T2: Hier: Ausführungen auf der Website der Beklagten unter der Rubrik „FAQ“ zum für die Müllentsorgung zu entrichtenden Entgelt. (T22) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 100/25d nur T2; nur T3; nur T17 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 202/25g nur T1; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Teil eines Informationsblattes einer Fluglinie, das nicht Bestandteil des Buchungsvorgangs und damit des abgeschlossenen Vertrags ist. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123499

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.