← Österreich

{'item': '13Os155/07d; 13Os141/07w; 12Os135/07f; 15Os101/11h; Bsw37520/07; 15Os30/14x; 15Os136/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0123459 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl13Os155/07d; 13Os141/07w; 12Os135/07f; 15Os101/11h; Bsw37520/07; 15Os30/14x; 15Os136/24z NormStPO §263a StPO §363a MedienG §9 MedienG §10 MRK Art10 Abs2 III3 MRK Art10 IV2e MRK Art10 VMRK Art10 römisch fünf RechtssatzGrundsätzlich ist bei strafrechtlichen Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Zurückhaltung geboten und bei der Prüfung solcher Eingriffe in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit schon wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab anzulegen. Der - ganz allgemein im Interesse des guten Rufs und des Rechts auf Rehabilitation stehende - Anspruch nach § 10 MedienG ist dem Wesen nach jedoch zivilrechtlicher Natur im Sinn von Art 6 Abs 1 MRK, sodass ein abgestufter Maßstab an die prüfende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs anzulegen ist. Schließlich ist ins Kalkül zu ziehen, dass der in Rede stehende Veröffentlichungsauftrag keine staatliche Sanktion ist, sondern ausschließlich ein maßvolles Gleichgewicht zwischen einer wahrheitsgemäßen Primärveröffentlichung und anschließender medialer Rehabilitation des davon Betroffenen schaffen soll.Grundsätzlich ist bei strafrechtlichen Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Zurückhaltung geboten und bei der Prüfung solcher Eingriffe in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit schon wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab anzulegen. Der - ganz allgemein im Interesse des guten Rufs und des Rechts auf Rehabilitation stehende - Anspruch nach Paragraph 10, MedienG ist dem Wesen nach jedoch zivilrechtlicher Natur im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, MRK, sodass ein abgestufter Maßstab an die prüfende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs anzulegen ist. Schließlich ist ins Kalkül zu ziehen, dass der in Rede stehende Veröffentlichungsauftrag keine staatliche Sanktion ist, sondern ausschließlich ein maßvolles Gleichgewicht zwischen einer wahrheitsgemäßen Primärveröffentlichung und anschließender medialer Rehabilitation des davon Betroffenen schaffen soll. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL_EGMR 2008-04-23 13 Os 155/07d TE OGH 2009-01-22 13 Os 141/07w Auch; Beisatz: Der Anspruch nach §10 MedienG ist zivilrechtlicher Natur, woran der Umstand seiner Durchsetzung nach strafprozessualen Regeln nichts ändert. Allein die formalgesetzliche Einordnung eines Anspruchs hat nämlich nach dem System der MRK nur relativen Charakter, und es bedarf zusätzlich der Prüfung der wahren Anspruchsnatur. Hiebei zeigt sich, dass dem Anspruch nach § 10 MedienG weder Tadels- noch Übelsfunktion zukommt, sondern er auf die Rehabilitation des Betroffenen sowie die Komplettheit der Berichterstattung gerichtet und solcherart zivilrechtlicher Natur ist. Soweit sich der Erneuerungsantrag auf Art 6 Abs 3 lit d MRK und Art 4 des

  1. ZPMRK stützt, geht er daher fehl, weil die dort garantierten Grundrechte nur in Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zum Tragen kommen. (T1)Auch; Beisatz: Der Anspruch nach §10 MedienG ist zivilrechtlicher Natur, woran der Umstand seiner Durchsetzung nach strafprozessualen Regeln nichts ändert. Allein die formalgesetzliche Einordnung eines Anspruchs hat nämlich nach dem System der MRK nur relativen Charakter, und es bedarf zusätzlich der Prüfung der wahren Anspruchsnatur. Hiebei zeigt sich, dass dem Anspruch nach Paragraph 10, MedienG weder Tadels- noch Übelsfunktion zukommt, sondern er auf die Rehabilitation des Betroffenen sowie die Komplettheit der Berichterstattung gerichtet und solcherart zivilrechtlicher Natur ist. Soweit sich der Erneuerungsantrag auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK und Artikel 4, des
  2. ZPMRK stützt, geht er daher fehl, weil die dort garantierten Grundrechte nur in Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zum Tragen kommen. (T1) TE OGH 2009-01-15 12 Os 135/07f Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T2); Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG. Die Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T2); Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung. (T3) TE OGH 2011-10-19 15 Os 101/11h Vgl auch; Beisatz: Hier Gegendarstellung nach § 9 MedienG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier Gegendarstellung nach Paragraph 9, MedienG. (T4) TE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 37520/07 Auch; Beisatz: Die Korrektur falscher Informationen durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt dem EGMR zufolge eine angemessene Form der Wiedergutmachung dar. (Bem: Niskasaari u.a. gg. Finnland) (T5) Veröff: NL 2010,215 TE OGH 2014-07-08 15 Os 30/14x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2025-03-26 15 Os 136/24z vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123459

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.