RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126724 Entscheidungsdatum03.10.2019 GeschäftszahlBsw2947/06; Bsw40984/07; Bsw40094/05; Bsw46878/06; Bsw25424/09; Bsw17103/10; Bsw15172/13; Bsw60101/09; Bsw2130/10; Bsw61985/12 NormMRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei RechtssatzDie Unschuldsvermutung wird durch eine gerichtliche Entscheidung oder Äußerungen eines staatlichen Funktionärs verletzt, wenn sie eine Ansicht über die Schuld eines Angeklagten wiederspiegeln. Dabei ist Bedacht auf die Wortwahl von Behördenvertretern zu nehmen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-04-24 Bsw 2947/06 Bemerkung: Ismoilov u.a. gegen Russland (T1a); Veröff: NL 2008,101 TE AUSL EGMR 2010-04-22 Bsw 40984/07 nur: Die Unschuldsvermutung wird durch eine Äußerungen eines staatlichen Funktionärs verletzt, wenn sie eine Ansicht über die Schuld eines Angeklagten wiederspiegeln. (T1) Beisatz: Hier: Äußerung des Generalstaatsanwalts in einem Presseinterview während des anhängigen Strafverfahrens, die dahingehend interpretiert werden konnten, die Schuld des Angeklagten sei bereits erwiesen. (Fatullayev gg. Aserbaidschan) (T2) Veröff: NL 2010,119 TE AUSL EGMR, OGH 2012-10-02 Bsw 40094/05 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einstellung eines Strafverfahrens durch den Staatsanwalt mit der Begründung, dieser habe „im Zuge der Begehung der Straftat ebenfalls eine Schädigung an seiner Gesundheit erlitten“ und dadurch „seine Schuld gebüßt“. (Virabyan gg. Armenien) (T3) Veröff: NL 2012,318 TE AUSL EGMR 2013-06-04 Bsw 46878/06 Vgl; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für ein Zivilgericht. (Teodor gg. Rumänien) (T4) Veröff: NL 2013,172 TE AUSL EGMR 2013-07-12 Bsw 25424/09 Auch; nur T1; Beisatz: Art 6 Abs 2 MRK zielt darauf ab, Personen, die von der Anklage freigesprochen wurden oder hinsichtlich derer das Strafverfahren eingestellt wurde, davor zu schützen, dass sie von öffentlichen Amtsträgern bzw Autoritäten so behandelt werden, als ob sie der angeklagten Straftat tatsächlich schuldig seien. (Allen gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Artikel 6, Absatz 2, MRK zielt darauf ab, Personen, die von der Anklage freigesprochen wurden oder hinsichtlich derer das Strafverfahren eingestellt wurde, davor zu schützen, dass sie von öffentlichen Amtsträgern bzw Autoritäten so behandelt werden, als ob sie der angeklagten Straftat tatsächlich schuldig seien. (Allen gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T5) Veröff: NL 2013,257 TE AUSL EGMR 2014-02-27 Bsw 17103/10 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2014,45 TE AUSL EGMR 2014-05-22 Bsw 15172/13 Auch; Beisatz: Hier: Gemeinsame Presseerklärung des Generalstaatsanwalts und des Innenministeriums während eines anhängigen Strafverfahrens, in der die Handlungen des Angeklagten als „illegal“ bezeichnet wurden. (Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan) (T6) Veröff: NL 2014,237 TE AUSL EGMR 2014-10-28 Bsw 60101/09 Auch; nur T1; Beis:atz Hier: Feststellungen des Generalstaatsanwalts über die seiner Ansicht nach eindeutig gegebene Schuld des Angeklagten in Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. (Peltereau-Villeneuve gg. die Schweiz) (T7) Veröff: NL 2014,410 TE AUSL EGMR 2015-11-12 Bsw 2130/10 nur T1; Beisatz: Es reicht die Existenz von Gründen, die nahelegen, dass das Gericht oder der Amtsträger den Beschwerdeführer für schuldig halten. (El Kaada gg. Deutschland) (T8) Beisatz: Hier: Verletzung der Unschuldsvermutung durch Feststellungen in einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei, obwohl das diesbezügliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war. (El Kaada gg. Deutschland) (T9) Veröff: NL 2015,499 TE AUSL 2019-10-03 Bsw 61985/12 vgl; Beisatz: Bei der Formulierung der Begründung eines auf ein eingestelltes Strafverfahren folgenden zivilrechtlichen Urteils muss mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. (Fleischner gg Deutschland) (T10) Anm: Veröff: NL 2019,389Anmerkung, Veröff: NL 2019,389 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126724
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