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OGH Rechtssatz RS0123493 (2Ob67/08d u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123493 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl2Ob67/08d; 5Ob248/11y; 9Ob84/18w; 7Ob173/19w; 6Ob16/20a; 8Ob167/22z; 6Ob87/24y NormJN §51 Abs1 Z1 ABGB § 1447ABGB Paragraph 1447 RechtssatzAnsprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN.Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-28 2 Ob 67/08d Bemerkung: Vgl die daraus resultierende Korrektur in Bezug auf RS0046419. (T1); Veröff: SZ 2008/55 TE OGH 2012-01-17 5 Ob 248/11y Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/3 TE OGH 2019-04-15 9 Ob 84/18w Auch TE OGH 2019-11-27 7 Ob 173/19w Vgl; Beisatz: Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines (wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen) nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts nach §§ 877, 1431 ABGB begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 JN. (T2)Vgl; Beisatz: Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines (wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen) nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtigen Geschäfts nach Paragraphen 877, 1431, ABGB begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN. (T2) TE OGH 2020-02-20 6 Ob 16/20a Anm: Veröff: SZ 2020/18Anmerkung, Veröff: SZ 2020/18 TE OGH 2023-01-25 8 Ob 167/22z Beisatz: Dies gilt auch für die Vertragsauflösung nach § 1447 ABGB. (T3)Beisatz: Dies gilt auch für die Vertragsauflösung nach Paragraph 1447, ABGB. (T3) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 87/24y vgl; Beisatz: Hier: Handelsgerichtliche Zuständigkeit bei behaupteter Unwirksamkeit von Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB und/oder § 6 Abs 3 KSchG in unternehmensbezogenen Geschäften. (T4)vgl; Beisatz: Hier: Handelsgerichtliche Zuständigkeit bei behaupteter Unwirksamkeit von Klauseln nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und/oder Paragraph 6, Absatz 3, KSchG in unternehmensbezogenen Geschäften. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123493

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