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{'item': '8Ob30/08g; 10Ob102/08k; 3Ob68/10m; 7Ob98/12f; 3Ob97/13f; 10Ob76/19b; 7Ob79/24d; 1Ob33/25x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123430 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl8Ob30/08g; 10Ob102/08k; 3Ob68/10m; 7Ob98/12f; 3Ob97/13f; 10Ob76/19b; 7Ob79/24d; 1Ob33/25x NormABGB §268 Abs2 ABGB §284f ff ABGB §284g RechtssatzNach § 268 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, etwa eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung berufen ist, nicht „absolut unzulässig", sondern (nur) insoweit unzulässig, als durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß" vorgesorgt ist, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist oder der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet.Nach Paragraph 268, Absatz 2, ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, etwa eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung berufen ist, nicht „absolut unzulässig", sondern (nur) insoweit unzulässig, als durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß" vorgesorgt ist, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist oder der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-28 8 Ob 30/08g TE OGH 2009-02-24 10 Ob 102/08k Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Sachwalterbestellung im Hinblick auf die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu entfallen hat, ist sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht entscheidungswesentlich, ob die Betroffene im Zeitpunkt dieser Vollmachtserteilung geschäftsfähig war bzw ob der Bevollmächtigte durch seine Tätigkeit ihr Wohl gefährdet. (T1) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 68/10m Auch TE OGH 2012-06-28 7 Ob 98/12f nur: Für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß“ ist etwa dann nicht vorgesorgt, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist oder der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet. (T2) TE OGH 2013-05-15 3 Ob 97/13f Auch; nur T2 TE OGH 2019-11-19 10 Ob 76/19b Vgl; nur T2 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 79/24d Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: mangelnde Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen hinsichtlich der Verlegung des Wohnorts, wobei die Wohnortbestimmung weder vom Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht, noch der gesetzlichen Erwachsenenvertretung erfasst war. (T3) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 33/25x nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123430

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.