OGH Rechtssatz RS0123463 (8Ob33/08y u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123463 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl8Ob33/08y; 8Ob136/08w; 5Ob28/10v; 4Ob117/22t; 1Ob118/22t; 6Ob157/24t; 7Ob150/24w; 7Ob166/25z; 8Ob100/25a NormZPO §261 Abs3 ZPO §519 Abs1 G ZPO §519 Abs1 H RechtssatzDie in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar.Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO und ist somit unanfechtbar.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-28 8 Ob 33/08y TE OGH 2008-12-16 8 Ob 136/08w Auch; Beisatz: Jener Teil des Rechtsmittels, der als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht (wenngleich bloß implizite) gefassten Beschluss erhoben wurde, mit welchem die Verwerfung der Prozesseinreden der fehlenden internationalen Zuständigkeit und der internationalen Streitanhängigkeit durch das Erstgericht bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen. (T1) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 28/10v Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2022-06-30 4 Ob 117/22t TE OGH 2022-07-14 1 Ob 118/22t TE OGH 2024-09-20 6 Ob 157/24t TE OGH 2024-09-23 7 Ob 150/24w Beisatz: Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar. (T2)Beisatz: Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO und ist somit unanfechtbar. (T2) TE OGH 2025-12-17 7 Ob 166/25z TE OGH 2025-11-27 8 Ob 100/25a vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123463