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{'item': ['8ObA78/07i', '9ObA151/08h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123472 Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl8ObA78/07i; 9ObA151/08h NormArbVG §101; oö LandesbeamtenG §92; oö LandesbeamtenG §93; oö Landesbeamten-ZuweisungsG §1 Abs4 Rechtssatz

  1. § 101 ArbVG geht im Wesentlichen von einem Gestaltungsspielraum des Dienstgebers aus, auf den dann die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats einwirken. Dem für das Dienstrecht zuständigen Gesetzgeber steht es daher auch zu, die Voraussetzungen für und die Verpflichtung zur Versetzung so zu regeln, dass ein weiterer Spielraum für Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht besteht. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Paragraph 101, ArbVG geht im Wesentlichen von einem Gestaltungsspielraum des Dienstgebers aus, auf den dann die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats einwirken. Dem für das Dienstrecht zuständigen Gesetzgeber steht es daher auch zu, die Voraussetzungen für und die Verpflichtung zur Versetzung so zu regeln, dass ein weiterer Spielraum für Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht besteht. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2.
  3. In § 92 oö LandesbeamtenG und § 1 Abs 4 oö Landesbeamten-ZuweisungsG kommt klar zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber hier einen weiteren Spielraum für die Beurteilung der Versetzung auch für zugewiesene Landesbeamte nicht eröffnen wollte und damit ein Spielraum, der Anknüpfungspunkt für ein Mitwirkungsrecht der Belegschaft im Sinn des § 101 ArbVG hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung der Versetzung sein könnte, nicht verbleibt.2.
  4. In Paragraph 92, oö LandesbeamtenG und Paragraph eins, Absatz 4, oö Landesbeamten-ZuweisungsG kommt klar zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber hier einen weiteren Spielraum für die Beurteilung der Versetzung auch für zugewiesene Landesbeamte nicht eröffnen wollte und damit ein Spielraum, der Anknüpfungspunkt für ein Mitwirkungsrecht der Belegschaft im Sinn des Paragraph 101, ArbVG hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung der Versetzung sein könnte, nicht verbleibt. 2.
  5. Dem Bedürfnis nach Mitwirkung der Belegschaftsvertretung bei der Versetzung wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Betriebsrat jedenfalls die allgemeinen Interventions-, Informations- und Beratungsrechte (vor allem §§ 90, 92, 98 ArbVG) sowie die formellen Rechte auf Verständigung und Beratung nach § 101 ArbVG zukommen.2.
  6. Dem Bedürfnis nach Mitwirkung der Belegschaftsvertretung bei der Versetzung wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Betriebsrat jedenfalls die allgemeinen Interventions-, Informations- und Beratungsrechte (vor allem Paragraphen 90, 92, 98, ArbVG) sowie die formellen Rechte auf Verständigung und Beratung nach Paragraph 101, ArbVG zukommen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-28 8 ObA 78/07i TE OGH 2009-08-26 9 ObA 151/08h Vgl; Beisatz: Nimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 33 ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum. (T1); Beisatz: Hier: Wiener Personalvertretungsgesetz. (T2); Veröff: SZ 2009/110Vgl; Beisatz: Nimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 33, ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum. (T1); Beisatz: Hier: Wiener Personalvertretungsgesetz. (T2); Veröff: SZ 2009/110

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.