RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127881 Entscheidungsdatum29.09.2020 GeschäftszahlBsw13378/05; Bsw27996/06 (Bsw34836/06); Bsw7/08; Bsw66274/09 (Bsw65840/09); Bsw49458/06; Bsw12323/11; Bsw19840/09; Bsw43835/11; Bsw47848/08; Bsw73235/12; Bsw18766/11; Bsw46470/11; Bsw47143/06; Bsw37138/14; Bsw28475/12; Bsw35252/08; Bsw58170/13 (Bsw62322/14; Bsw24960/15); Bsw30100/18; Bsw5294/14; Bsw3599/10 NormMRK Art34 RechtssatzUm behaupten zu können, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, muss eine Person von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein. Es steht einer Person jedoch frei zu behaupten, dass ein Gesetz auch ohne individuellen Umsetzungsakt ihre Rechte verletzt, wenn sie etwa Mitglied einer Kategorie von Personen ist, die Gefahr laufen, von der Gesetzgebung unmittelbar betroffen zu werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-04-29 Bsw 13378/05 Bemerkung: Burden gg. das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2008,105 TE AUSL EGMR 2010-12-22 Bsw 27996/06 Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Bf. gezwungen ist, sein Verhalten zu ändern, oder er riskiert, verfolgt zu werden (Sejdic und Finci gg. Bosnien-Herzegowina). (T1) Veröff: NL 2010,10 TE AUSL EGMR 2010-04-27 Bsw 7/08 Veröff: NL 2010,123 TE AUSL EGMR 2011-06-28 Bsw 66274/09 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Opfereigenschaft von Vereinen in Hinblick auf das Verbot des Baus von Minaretten, da sie nicht zum Ziel haben, solche Bauwerke zu errichten. (Liga der Muslime in der Schweiz u.a. gg. die Schweiz) (T2) Veröff: NL 2011,206 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 49458/06 Beis wie T1; Veröff: NL 2012,151 TE AUSL EGMR 2012-12-06 Bsw 12323/11 Auch; Beisatz: Hier: Opfereigenschaft eines auf das Finanz- und Geldwesen spezialisierten Rechtsanwalts durch Regelungen, wonach Rechtsanwälte im Zusammenhang mit ihren beruflichen Aktivitäten über allfällige Verdachtsmomente betreffend Geldwäsche berichten müssen. (Michaud gg. Frankreich) (T3) Veröff: NL 2012,396 TE AUSL EGMR 2013-05-07 Bsw 19840/09 Auch; Beisatz: Hier: Opfereigenschaft einer Person, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Shindler gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2013,159 TE AUSL EGMR 2014-07-01 Bsw 43835/11 Beis wie T1; Veröff: NL 2014,309 TE AUSL EGMR 2014-07-17 Bsw 47848/08 nur: Um behaupten zu können, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, muss eine Person von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein. (T5) Veröff: NL 2014,321 TE AUSL EGMR 2015-05-12 Bsw 73235/12 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der in Art 34 MRK verwendete Begriff „Opfer“ bezeichnet eine Person, die von der behaupteten Verletzung direkt oder indirekt betroffen ist. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T6)Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der in Artikel 34, MRK verwendete Begriff „Opfer“ bezeichnet eine Person, die von der behaupteten Verletzung direkt oder indirekt betroffen ist. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T6) Veröff: NL 2015,242 TE AUSL EGMR 2015-07-21 Bsw 18766/11 Vgl auch; Beisatz: Hier: Direkte Betroffenheit volljähriger Personen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, vom gesetzlichen Ausschluss von der Möglichkeit, eine Ehe zu schließen oder ihre Beziehung in anderer Form rechtlich anerkennen zu lassen. (Oliari u.a. gg. Italien) (T7) Veröff: NL 2015,338 TE AUSL EGMR 2015-08-27 Bsw 46470/11 Vgl auch; Beisatz: Hier: Direkte Betroffenheit einer Frau vom gesetzlichen Verbot, ihre nicht mehr benötigten Embryonen für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. (Parrillo gg. Italien) (T8) Veröff: NL 2015,344 TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 Auch; Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14 Veröff: NL 2016,45 TE AUSL EGMR 2017-10-26 Bsw 28475/12 Auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Opfereigenschaft durch direkte Betroffenheit eines in einer stabilen Beziehung lebenden verschiedengeschlechtlichen Paares vom gesetzlichen Ausschluss der Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. (Ratzenböck und Seydl gg. Österreich) (T9); Veröff: NL 2017,465 TE AUSL EGMR 2018-06-19 Bsw 35252/08 Auch TE AUSL EGMR 2018-09-13 Bsw 58170/13 Vgl auch; Veröff: NL 2018,428 TE AUSL 2019-10-29 Bsw 30100/18 Beisatz: Dies gilt gleichermaßen im Fall der Betroffenheit einer gewissen Kategorie von Personen durch das Fehlen eines Gesetzes. (Baralija gg Bosnien und Herzegowina) (T10) Anm: Veröff: NL 2019,427Anmerkung, Veröff: NL 2019,427 TE AUSL 2020-07-07 Bsw 5294/14 nur: Um behaupten zu können, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, muss eine Person von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein. (T11) Beisatz: Hier: Fehlende Opfereigenschaft von Beschwerde an den EGMR erhebenden Gesellschaftern wegen Auswirkungen eines Gesetzes und dessen Änderungen auf ihr Recht, Einfluss auf das Verhalten und die Politik der Banken zu nehmen, an denen sie Anteile hielten, da die Beschwerde von den beiden Banken hätte eingebracht werden können und die von den Gesellschaftern gerügten staatlichen Maßnahmen grundsätzlich die beiden Banken und nicht direkt ihre Gesellschafterrechte als solche betrafen. (Albert ua gg Ungarn) (T12) Beisatz: Wenn ein Unternehmen von seinem Management geführt wird, das von den satzungsmäßigen Organen des Unternehmens korrekt bestellt wurde, hat dieses eine allfällige Beschwerde an den EGMR (im gegenständlichen Fall war behauptet worden, dass die staatliche Gesetzgebung exzessiv in die Rechte von Gesellschaftern eingreife, die Satzung festzulegen und zu ändern, Jahresberichte anzunehmen, Vorstandsmitglieder zu bestellen und das Grundkapital oder die Zahlung von Dividenden zu bestimmen) im Namen des Unternehmens zu erheben. In gewissen Fällen kann der EGMR die eigene Rechtspersönlichkeit eines Unternehmens jedoch außer Acht lassen und es seinen Gesellschaftern erlauben, Beschwerden im Hinblick auf die Rechte und die Situation des Unternehmens zu erheben. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, welche eine solche Entscheidung rechtfertigen können, hängt davon ab, ob das fragliche Unternehmen daran gehindert war, den betreffenden Fall im eigenen Namen an den EGMR heranzutragen. Um Letzteren davon zu überzeugen, dass die Verfolgung einer Angelegenheit, welche das Unternehmen betrifft, durch seine Gesellschafter aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist, müssen gewichtige und überzeugende Gründe vorliegen, die zeigen, dass es diesem praktisch oder tatsächlich unmöglich ist, sich durch die laut seiner Satzung eingerichteten Organe an den EGMR zu wenden, und dass es seinen Gesellschaftern daher erlaubt sein sollte, die Beschwerde in seinem Namen weiterzuverfolgen. (Albert ua gg Ungarn) (T13) Anm: Veröff NL 2020,283Anmerkung, Veröff NL 2020,283 TE AUSL 2020-09-29 Bsw 3599/10 vgl; Beisatz: Zur Opfereigenschaft hat der GH durchgehend festgestellt, dass es normalerweise nicht seine Aufgabe ist, das einschlägige Recht und die Praxis in abstracto zu prüfen, sondern zu entscheiden, ob die Art und Weise, wie sie auf den Bf angewendet wurden oder diesen betroffen haben, eine Verletzung der Konvention begründete. Er hat allerdings in Anerkennung der besonderen Merkmale geheimer Überwachungsmaßnahmen akzeptiert, dass eine Person unter bestimmten Umständen aufgrund des bloßen Bestehens gesetzlicher Bestimmungen behaupten kann, Opfer zu sein. Wenn hingegen das innerstaatliche System effektive Rechtsbehelfe vorsieht, ist ein allgemeiner Verdacht des Missbrauchs schwerer zu rechtfertigen. In solchen Fällen kann der Einzelne nur dann behaupten, Opfer einer durch das bloße Bestehen geheimer Maßnahmen oder eines Gesetzes, das geheime Maßnahmen erlaubt, verursachten Verletzung zu sein, wenn er nachweisen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation potentiell Gefahr läuft, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Diese Voraussetzungen für die Opfereigenschaft sind auch auf Fälle anzuwenden, die keine Inhaltsdaten betreffen, sondern Verbindungsdaten und die Erkennung von Fahrzeugkennzeichen. (Tretter ua gg Österreich) (T14) Anm: Veröff: NL 2020,347Anmerkung, Veröff: NL 2020,347 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0127881
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.