11Os39/08g
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.2008 Geschäftszahl11Os39/08g NormStGB §28 G; StGB §105 Abs1; StGB §106 Abs1 Z3; StGB §217 Abs1 RechtssatzEine Bestrafung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB schließt lediglich eine zusätzliche Bestrafung nach § 215 StGB, aber nicht auch nach § 217 Abs 1 StGB aus. Konsumtion der Nötigung nur bei Verurteilung nach § 217 Abs 2 StGB.Eine Bestrafung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB schließt lediglich eine zusätzliche Bestrafung nach Paragraph 215, StGB, aber nicht auch nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB aus. Konsumtion der Nötigung nur bei Verurteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2008/04/29 11 Os 39/08g RechtssatznummerRS0123442