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{'item': '11Os124/07f (11Os125/07b); 15Os6/08h (15Os7/08f); 15Os113/08v; 15Os156/08t; 15Os172/08w (15Os173/08t); 15Os168/09h; 15Os28/10x; 15Os81/11t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123503 Entscheidungsdatum21.04.2026 Geschäftszahl11Os124/07f (11Os125/07b); 15Os6/08h (15Os7/08f); 15Os113/08v; 15Os156/08t; 15Os172/08w (15Os173/08t); 15Os168/09h; 15Os28/10x; 15Os81/11t; 15Os175/10i; 15Os114/11w; 15Os39/12t; 15Os34/13h; 25Ds3/17h; 15Os114/24i (15Os158/24k); 11Os36/26t NormStGB §111 StPO §14 StPO §258 Abs2 MedienG §6 RechtssatzDie urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t), ist somit für Strafurteile - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO - nicht aufrecht zu halten.Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen vergleiche Paragraph 14, StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t), ist somit für Strafurteile - anders als bei der Prüfung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO - nicht aufrecht zu halten. EntscheidungstexteTE OGH 2008-04-29 11 Os 124/07f TE OGH, AUSL EGMR 2008-05-08 15 Os 6/08h TE OGH 2008-11-13 15 Os 113/08v nur: Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. (T1)nur: Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. (T1) Beisatz: Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage vom erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, ist von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen. (T2) Beisatz: Das gilt auch für den Antragsgegner. (T3) Beisatz: Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts ist in den Fällen des § 7b MedienG in verfassungskonformer Sicht des Spannungsfelds zwischen Art 6 Abs 2 MRK (Verletzung der Unschuldsvermutung) und Art 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vorzunehmen. (T4)Beisatz: Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts ist in den Fällen des Paragraph 7 b, MedienG in verfassungskonformer Sicht des Spannungsfelds zwischen Artikel 6, Absatz 2, MRK (Verletzung der Unschuldsvermutung) und Artikel 10, MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vorzunehmen. (T4) TE OGH 2008-12-15 15 Os 156/08t Auch; Beisatz: Eine Beweisregel in dem Sinn, dass zur Frage des Bedeutungsinhalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten denkmöglichen Variante auszugehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T5) TE OGH 2009-06-24 15 Os 172/08w TE OGH 2010-02-17 15 Os 168/09h Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2010-12-15 15 Os 28/10x Vgl TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-06-29 15 Os 175/10i Vgl auch TE OGH 2012-05-30 15 Os 114/11w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-11-21 15 Os 39/12t Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2013-06-26 15 Os 34/13h Auch TE OGH 2017-05-23 25 Ds 3/17h Vgl auch TE OGH 2025-02-26 15 Os 114/24i vgl TE OGH 2026-04-21 11 Os 36/26t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123503

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.