Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

3Ob44/08d

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.2008 Geschäftszahl3Ob44/08d NormZPO §490; ZPO §513; AußStrG 2005 allg RechtssatzDie Bestimmung des § 490 ZPO (allenfalls iVm § 513 ZPO) ist im Wege der Analogie auf in außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 490, ZPO (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) ist im Wege der Analogie auf in außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 2008/05/08 3 Ob 44/08d RechtssatznummerRS0123583

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.