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{'item': ['6Ob28/08y', '6Ob98/08t', '6Ob49/09p', '6Ob31/11v', '6Ob19/19s', '6Ob93/20z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123703 Entscheidungsdatum08.05.2008 Geschäftszahl6Ob28/08y; 6Ob98/08t; 6Ob49/09p; 6Ob31/11v; 6Ob19/19s; 6Ob93/20z NormAktG §118 Abs1; AktG §119 Abs1 RechtssatzDie Sonderprüfung nach § 118 Abs 1 AktG ist eine Kontrollmaßnahme mit dem Zweck, bestimmte Vorgänge bei der Gründung oder Geschäftsführung durch eigenverantwortliche Prüfer, deren Objektivität besonders abgesichert ist, dahin zu untersuchen, ob die Verbandsinteressen gewahrt oder vernachlässigt worden sind und die Mitglieder der Verwaltungsorgane ihre Pflichten erfüllt oder verletzt haben.Die Sonderprüfung nach Paragraph 118, Absatz eins, AktG ist eine Kontrollmaßnahme mit dem Zweck, bestimmte Vorgänge bei der Gründung oder Geschäftsführung durch eigenverantwortliche Prüfer, deren Objektivität besonders abgesichert ist, dahin zu untersuchen, ob die Verbandsinteressen gewahrt oder vernachlässigt worden sind und die Mitglieder der Verwaltungsorgane ihre Pflichten erfüllt oder verletzt haben. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-08 6 Ob 28/08y Beisatz: Nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung können einer Sonderprüfung unterzogen werden. Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T1); Beisatz: Der Begriff der „Geschäftsführung" in § 118 Abs 1 AktG ist nicht eng auszulegen. (T2); Beisatz: Der Jahresabschluss als Maßnahme der Geschäftsführung kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein ebenso wie Vorgänge bei der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachung der Geschäftsführung. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit eine Rückstellung wegen eines drohenden Verlusts geboten war und ob den Angabepflichten für den Anhang (§ 222 Abs 2 UGB oder § 238 Z 2 und Z 3 UGB) entsprochen wurde. (T3)Beisatz: Nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung können einer Sonderprüfung unterzogen werden. Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T1); Beisatz: Der Begriff der „Geschäftsführung" in Paragraph 118, Absatz eins, AktG ist nicht eng auszulegen. (T2); Beisatz: Der Jahresabschluss als Maßnahme der Geschäftsführung kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein ebenso wie Vorgänge bei der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachung der Geschäftsführung. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit eine Rückstellung wegen eines drohenden Verlusts geboten war und ob den Angabepflichten für den Anhang (Paragraph 222, Absatz 2, UGB oder Paragraph 238, Ziffer 2 und Ziffer 3, UGB) entsprochen wurde. (T3) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 98/08t Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T4) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 49/09p Vgl auch; Bem: Hier: Sonderprüfung zur Klärung der Folgen der Beendigung eines Generallizenz- und Beratungsvertrags und der Preisgestaltung der beklagten GmbH gegenüber Abnehmern von Lizenzwaren. (T5) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 31/11v Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Der Jahresabschluss als Maßnahme der Geschäftsführung kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein. (T6); Beisatz: Ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Mehrheitsaktionär kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein. (T7) TE OGH 2019-02-27 6 Ob 19/19s Vgl auch; Beisatz: Ein Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung (also ohne Ankündigung in der Tagesordnung) für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses ist, ist nicht zulässig, sodass über ihn nicht abzustimmen ist. (T8) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 93/20z Beis wie T2; Beisatz: Die Sonderprüfung ist ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung (Erhärtung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten. Dadurch wird der Gesellschafterminderheit ermöglicht, sich jene Kenntnisse zu verschaffen, die notwendig sind, um mögliche Ansprüche gegen pflichtwidrig handelnde Organe verfolgen zu können oder sonstige Rechtsfolgen – etwa die Abberufung von Organmitgliedern – geltend zu machen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123703

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.