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{'item': ['6Ob28/08y', '6Ob98/08t', '6Ob49/09p', '6Ob16/11p', '6Ob213/16s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123704 Entscheidungsdatum08.05.2008 Geschäftszahl6Ob28/08y; 6Ob98/08t; 6Ob49/09p; 6Ob16/11p; 6Ob213/16s NormAktG §118 Abs1; AktG §130 Abs1; GmbHG §39 Abs4 RechtssatzMit § 118 Abs 1 Satz 2 AktG wird ein - gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot (§ 114 Abs 5 AktG) - erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet. Die Erweiterung und Verschärfung besteht darin, dass das Stimmverbot bereits an die abstrakte Organstellung anknüpft und gerade von einer konkreten Befangenheit des betreffenden Aktionärs losgelöst ist. Die Willensbildung über die Sonderprüfung soll von gesellschaftsfremden Eigeninteressen freigehalten werden. Diese ratio gebietet jedenfalls eine extensive Auslegung des Stimmverbots.Mit Paragraph 118, Absatz eins, Satz 2 AktG wird ein - gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot (Paragraph 114, Absatz 5, AktG) - erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet. Die Erweiterung und Verschärfung besteht darin, dass das Stimmverbot bereits an die abstrakte Organstellung anknüpft und gerade von einer konkreten Befangenheit des betreffenden Aktionärs losgelöst ist. Die Willensbildung über die Sonderprüfung soll von gesellschaftsfremden Eigeninteressen freigehalten werden. Diese ratio gebietet jedenfalls eine extensive Auslegung des Stimmverbots. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-08 6 Ob 28/08y TE OGH 2008-07-07 6 Ob 98/08t Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T1) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 49/09p Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundgedanke gilt für die Aktiengesellschaft wie für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichermaßen. (T2); Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 16/11p Vgl TE OGH 2016-11-29 6 Ob 213/16s Vgl; Beisatz: § 130 Abs 1 Satz 2 AktG (vormals § 118 Abs 1 Satz 2 AktG) ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog anzuwenden. Ein Stimmverbot ist dabei immer bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 130, Absatz eins, Satz 2 AktG (vormals Paragraph 118, Absatz eins, Satz 2 AktG) ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog anzuwenden. Ein Stimmverbot ist dabei immer bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123704

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.