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{'item': ['6Ob28/08y', '6Ob145/09f', '6Ob49/09p', '6Ob196/14p', '6Ob79/15h', '6Ob221/16t', '6Ob104/19s', '6Ob183/22p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123708 Entscheidungsdatum08.05.2008 Geschäftszahl6Ob28/08y; 6Ob145/09f; 6Ob49/09p; 6Ob196/14p; 6Ob79/15h; 6Ob221/16t; 6Ob104/19s; 6Ob183/22p NormAktG §114 Ab

§114

Abs3;

§114

Abs5;

§118

Abs1;

§125; Gmb

HG §39 Abs4 RechtssatzDer Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft (vgl § 62

) führt nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft vergleiche Paragraph 62,

) führt nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-08 6 Ob 28/08y Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss von Vertretern einer juristischen Person bringt deren Stimmrecht als Mitglied einer Aktiengesellschaft zum Ruhen, sofern diese Vertreter die juristische Person derart beherrschen, dass wirtschaftlich von einer Identität zwischen juristischer Person und Vertreter gesprochen werden kann. (T1) Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet. Ein Aktionär, der für sich von der Mitbestimmung über einen Beschlussgegenstand ausgeschlossen ist, kann auch das Stimmrecht eines anderen nicht ausüben. (T2) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 145/09f Vgl auch; Bem: Hier: § 15 Abs 2 und 3 PSG. (T3)Vgl auch; Bem: Hier: Paragraph 15, Absatz 2 und 3 PSG. (T3) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 49/09p Auch; Beis wie T2 nur: Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für jeden, der von ihr etwa als Vertreter oder Treuhänder seine Stimmberechtigung ableitet. (T4) TE OGH 2015-07-31 6 Ob 196/14p Vgl auch; Beisatz: Hier: § 125

; Stimmrechtsausschluss einer Privatstiftung, hinsichtlich derer sich die zu entlastenden Organe viele und umfassende Rechte bzw Einflussmöglichkeiten (Widerrufsrecht, uneingeschränktes Änderungsrecht, Recht auf Bestellung und Abberufung [aus wichtigem Grund] von Vorstandsmitgliedern, Rechte als Familienrat) vorbehalten haben, bejaht. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 125,

; Stimmrechtsausschluss einer Privatstiftung, hinsichtlich derer sich die zu entlastenden Organe viele und umfassende Rechte bzw Einflussmöglichkeiten (Widerrufsrecht, uneingeschränktes Änderungsrecht, Recht auf Bestellung und Abberufung [aus wichtigem Grund] von Vorstandsmitgliedern, Rechte als Familienrat) vorbehalten haben, bejaht. (T5) Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung und Lehre. (T6) TE OGH 2015-07-31 6 Ob 79/15h Auch TE OGH 2017-06-23 6 Ob 221/16t Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob in einem konkreten Sachverhalt eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob in einem konkreten Sachverhalt eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T7) TE OGH 2019-08-29 6 Ob 104/19s Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 183/22p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123708

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.