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{'item': '6Ob232/07x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123719 Entscheidungsdatum08.05.2008 Geschäftszahl6Ob232/07x NormBWG §5 Abs2; EGV Art43; EGV Art48; FBG §3 Z5; UGB §12 Abs3; EWG-RL 89/666/EWG über Offenlegung von Zweigniederlassungen 31989L00666 Art2 Abs1 litb RechtssatzNach § 3 Z 5 FBG ist eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe ins Firmenbuch einzutragen. Aus der Formulierung „nach eigener Angabe" wird überwiegend geschlossen, dass diese Angabe überhaupt freiwillig erfolgt. Allerdings ist nach § 12 Abs 3 UGB bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger außerdem die Tätigkeit der Zweigniederlassung einzutragen. Diese Angaben sind zwingend, die Verpflichtung gründet sich auf Art 2 Abs 1 lit b der Elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen. Der Geschäftszweig (Tätigkeit) muss dabei dem Unternehmensgegenstand entsprechen.Nach Paragraph 3, Ziffer 5, FBG ist eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe ins Firmenbuch einzutragen. Aus der Formulierung „nach eigener Angabe" wird überwiegend geschlossen, dass diese Angabe überhaupt freiwillig erfolgt. Allerdings ist nach Paragraph 12, Absatz 3, UGB bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger außerdem die Tätigkeit der Zweigniederlassung einzutragen. Diese Angaben sind zwingend, die Verpflichtung gründet sich auf Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen. Der Geschäftszweig (Tätigkeit) muss dabei dem Unternehmensgegenstand entsprechen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-08 6 Ob 232/07x Beisatz: Das steht auch mit der Niederlassungsfreiheit nach Art 43 und 48 EG-Vertrag in Einklang. Diese endet jedenfalls außerhalb des Gesellschaftsrechts, wenn es um konzessionspflichtige Geschäfte geht, wobei die diesbezüglichen Vorschriften nicht diskriminierend sind. (T1); Beisatz: Hier: Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft umfasst nach ihrem Gründungsvertrag unter anderem in Österreich konzessionspflichtige Bankgeschäfte. Diese Konzessionen fehlen, sodass der Eintragung § 5 Abs 2 BWG entgegensteht. Eine eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers, dass die Zweigniederlassung tatsächlich keine konzessionspflichtigen Bankgeschäfte betreiben werde, kann die fehlenden Konzessionen nicht ersetzen. (T2); Veröff: SZ 2008/63Beisatz: Das steht auch mit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 und 48 EG-Vertrag in Einklang. Diese endet jedenfalls außerhalb des Gesellschaftsrechts, wenn es um konzessionspflichtige Geschäfte geht, wobei die diesbezüglichen Vorschriften nicht diskriminierend sind. (T1); Beisatz: Hier: Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft umfasst nach ihrem Gründungsvertrag unter anderem in Österreich konzessionspflichtige Bankgeschäfte. Diese Konzessionen fehlen, sodass der Eintragung Paragraph 5, Absatz 2, BWG entgegensteht. Eine eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers, dass die Zweigniederlassung tatsächlich keine konzessionspflichtigen Bankgeschäfte betreiben werde, kann die fehlenden Konzessionen nicht ersetzen. (T2); Veröff: SZ 2008/63

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.