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{'item': ['15Os6/08h (15Os7/08f)', '15Os10/08x (15Os23/08h, 15Os24/08f)', '15Os172/08w (15Os173/08t)', 'Bsw24773/94', 'Bsw28525/95', 'Bsw66298/01', '1

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0123666 Entscheidungsdatum08.05.2008 Geschäftszahl15Os6/08h (15Os7/08f); 15Os10/08x (15Os23/08h, 15Os24/08f); 15Os172/08w (15Os173/08t); Bsw24773/94; Bsw28525/95; Bsw66298/01; 15Os151/10k; Bsw27209/03; Bsw20981/10; 6Ob134/19b NormABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; MRK Art10 Abs2 IV3c; MRK Art10 Abs2 IV4a; StGB §111 RechtssatzBei der Feststellung des Bedeutungsinhalts ist stets nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass dafür gebende Ereignis zu beachten. Wie der EGMR bereits im Fall Lingens gegen Österreich (EuGRZ 1986, 424) betont hat, besteht unter dem Aspekt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK - das bereits auf der Tatbestandsebene in die Prüfung einzufließen hat - eine Wechselwirkung zwischen der Bedeutung des kritischen Anliegens und der Schärfe der Kritik, die bei der Einschätzung der politischen Kontroverse zu berücksichtigen ist.Bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts ist stets nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass dafür gebende Ereignis zu beachten. Wie der EGMR bereits im Fall Lingens gegen Österreich (EuGRZ 1986, 424) betont hat, besteht unter dem Aspekt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK - das bereits auf der Tatbestandsebene in die Prüfung einzufließen hat - eine Wechselwirkung zwischen der Bedeutung des kritischen Anliegens und der Schärfe der Kritik, die bei der Einschätzung der politischen Kontroverse zu berücksichtigen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-08 15 Os 6/08h Beisatz: Bei künstlerischen Ausdrucksformen wie Kabarett, Karikatur, Parodie, Satire etc ist stets deren charakteristisches Stilmittel, nämlich die Verfremdung der Realität in Rechnung zu stellen. Zur Beurteilung eines allenfalls tatbestandsmäßigen ehrverletzenden Aussagekerns ist eine solche Darstellung bzw Darbietung zunächst ihres überzeichnenden Gewandes zu entkleiden. (T1) TE OGH 2008-09-11 15 Os 10/08x Vgl; Beisatz: Bei einer auf einen Spitzenfunktionär einer politischen Partei bezogenen Karikatur spricht schon der Umstand, dass sie im Politikteil einer Tageszeitung abgedruckt ist, für die unmittelbare Verbindung zu den von eben diesem bzw seiner Partei vertretenen politischen Positionen, auch wenn die Zeichnung bzw der Text nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. (T2) Beisatz: Ein Eingriff in Art 10 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann zulässig, wenn derselbe „in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht" (EGMR 22.2.2007, Nr 5266/03, Nikowitz/Verlagsgruppe News GmbH gg Österreich [= MR 2007, 71] § 21). Bezieht sich eine Satire auf die öffentliche Position einer Person als Politiker, so hat dieser gegenüber solcher Kritik mehr Toleranz aufzubringen (EGMR 25.1.2007, Nr 68354/01, Vereinigung bildender Künstler gg Österreich [= MR 2007/124]). (T3)Beisatz: Ein Eingriff in Artikel 10, MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann zulässig, wenn derselbe „in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht" (EGMR 22.2.2007, Nr 5266/03, Nikowitz/Verlagsgruppe News GmbH gg Österreich [= MR 2007, 71] Paragraph 21,). Bezieht sich eine Satire auf die öffentliche Position einer Person als Politiker, so hat dieser gegenüber solcher Kritik mehr Toleranz aufzubringen (EGMR 25.1.2007, Nr 68354/01, Vereinigung bildender Künstler gg Österreich [= MR 2007/124]). (T3) TE OGH 2009-06-24 15 Os 172/08w Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, dass der EGMR in seiner Rechtsprechung die Grenzen für die nach Art 10 Abs 2 MRK zulässigen Einschränkungen von politischen Äußerungen in Medien äußerst eng zieht. (T4)Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, dass der EGMR in seiner Rechtsprechung die Grenzen für die nach Artikel 10, Absatz 2, MRK zulässigen Einschränkungen von politischen Äußerungen in Medien äußerst eng zieht. (T4) Beisatz: Bei einem auf einen Spitzenfunktionär einer politischen Partei bezogenen satirischen Beitrag spricht die darin enthaltene politische Kritik an von zum Teil hochrangigen Repräsentanten dieser Partei vertretenen, infolge öffentlicher Diskussion und medialer Berichterstattung bekannten extremen Positionen dafür, dass von der Aussage, (auch) in seinem „Umfeld wimmelt es von braunen Ratten" nicht nur das persönliche, von ihm selbst ausgewählte Umfeld betroffen ist, sondern die von ihm geführte Partei. (T5) Beis wie T3 TE AUSL EGMR 2000-03-21 Bsw 24773/94 Vgl aber; Veröff: NL 2000,57 TE AUSL EGMR 2002-02-26 Bsw 28525/95 Vgl auch; Veröff: NL 2002,29 TE AUSL EGMR 2005-12-13 Bsw 66298/01 Vgl auch; Veröff: NL 2005,298 TE OGH 2011-06-29 15 Os 151/10k Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Grenzen strafloser Kritik an einem Politiker sind jedenfalls überschritten, wenn ein abfälliges Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat geäußert wird. (T6) TE AUSL EGMR 2009-10-06 Bsw 27209/03 Vgl auch; Veröff: NL 2009,287 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 20981/10 Vgl auch; nur: Bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts ist stets nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass dafür gebende Ereignis zu beachten. (T7) Veröff: NL 2014,130 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 134/19b Beisatz: Hier: Eine politische Wertung, die nicht den Vorwurf eines persönlich unehrenhaften Verhaltens des politischen Gegners enthält, ist nicht tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 1 oder Abs 2 ABGB. (T8)Beisatz: Hier: Eine politische Wertung, die nicht den Vorwurf eines persönlich unehrenhaften Verhaltens des politischen Gegners enthält, ist nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, oder Absatz 2, ABGB. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123666

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.