RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0123667 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl15Os6/08h (15Os7/08f); Bsw26132/95; Bsw39394/98; Bsw59320/00; Bsw46572/99; Bsw53678/00; 4Ob166/10f; 13Os130/10g (13Os136/10i); Bsw64752/01; 15Os21/11v; Bsw9605/03; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); Bsw3002/03 (Bsw23676/03); Bsw17265/05; Bsw2034/07; 4Ob166/12h; 6Ob226/16b; 4Ob69/18b; 6Ob110/18x; 6Ob124/18f; 6Ob198/18p; 6Ob83/19b; 6Ob236/19b; 6Ob100/20d; 6Ob52/20w; 4Ob141/21w; 6Ob216/22s; 4Ob13/23z; 6Ob39/24i; 6Ob32/24k NormMRK Art10 Abs1 II2 MRK Art10 Abs2 IV3c StGB §111 UrhG §78 UrhG §87b Abs2 RechtssatzDie Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorgängen wiederzugeben. Der Presse muss es dabei möglich sein, ihre vitale Rolle eines „public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen (vgl ua EGMR 2.11.2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Nr 60899/00, Z 29). Die Freiheit der Meinungsäußerung findet nicht nur auf „Nachrichten" oder „Ideen" Anwendung, die günstig aufgenommen oder als nicht offensiv oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu.Die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorgängen wiederzugeben. Der Presse muss es dabei möglich sein, ihre vitale Rolle eines „public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen vergleiche ua EGMR 2.11.2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Nr 60899/00, Ziffer 29,). Die Freiheit der Meinungsäußerung findet nicht nur auf „Nachrichten" oder „Ideen" Anwendung, die günstig aufgenommen oder als nicht offensiv oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2008-05-08 15 Os 6/08h TE AUSL EGMR 2000-05-02 Bsw 26132/95 Vgl; nur: Die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorgängen wiederzugeben. (T1) nur: Der Presse muss es dabei möglich sein, ihre vitale Rolle eines „public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen. (T2) Veröff: NL 2000,93 TE AUSL EGMR 2003-11-13 Bsw 39394/98 Vgl; Veröff: NL 2003,307 TE AUSL EGMR, OGH 2004-06-24 Bsw 59320/00 Vgl aber; nur T1; nur T2; Veröff: NL 2004,144 TE AUSL EGMR 2004-09-28 Bsw 46572/99 Vgl; Veröff: NL 2004,228 TE AUSL EGMR 2004-11-16 Bsw 53678/00 Vgl; nurT1; nur T2; Veröff: NL 2004,289 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 166/10f Auch; Beisatz: Die durch Art 10 EMRK geschützte Rolle der Medien als „public watchdog“ besteht auch und gerade gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. (T3)Auch; Beisatz: Die durch Artikel 10, EMRK geschützte Rolle der Medien als „public watchdog“ besteht auch und gerade gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. (T3) TE OGH, AUSL EGMR 2010-12-16 13 Os 130/10g Auch; Beisatz: Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar. (T4)Auch; Beisatz: Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK dar. (T4) TE AUSL EGMR, OGH 2007-11-22 Bsw 64752/01 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2007,310 TE OGH 2011-05-04 15 Os 21/11v Auch; nur T2 TE AUSL EGMR 2008-11-14 Bsw 9605/03 Vgl; nur T2; Veröff: NL 2008,340 TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t Vgl; nur: Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu. (T5) TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t Vgl auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. (T6)Vgl auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. (T6) TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 3002/03 Vgl; nur T2; Veröff: NL 2009,84 TE AUSL EGMR 2010-05-06 Bsw 17265/05 nur T5; Veröff: NL 2010,147 TE AUSL EGMR 2011-03-15 Bsw 2034/07 Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2011,78 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 166/12h Vgl auch; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu § 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T7)Vgl auch; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu Paragraph eins, UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T7) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 226/16b Auch; Beisatz: Hier: Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einer Medieninhaberin und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Schutz der Unschuldsvermutung. (T8) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 69/18b Auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 110/18x Auch; nur T5; Beisatz: Eine Art „Verwertungsverbot“ für rechtswidrig erlangte Informationen, wonach Medien Informationen, die sie unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Dritte erhalten haben, nicht veröffentlichen dürfen, lässt sich aus der Rechtsordnung nicht ableiten und wäre auch mit der vom EGMR postulierten Rolle der Medien als „public watchdog“ unvereinbar. (T9) TE OGH 2018-10-25 6 Ob 124/18f Auch; nur T5 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 198/18p Auch; nur T1; nur T2; nur T5 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 83/19b Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Ein Artikel über die in Bezug auf die in Tirol allgemein diskutierte "Zweitwohnsitzproblematilk" und die Aufklärung diesbezüglicher Missstände liefert einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem und politischem Interesse, sodass nur ein enger Beurteilungsspielraum gegeben ist. (T10) TE OGH 2020-01-23 6 Ob 236/19b Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 100/20d Vgl; nur T5 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Vgl TE OGH 2022-02-23 4 Ob 141/21w Vgl TE OGH 2023-01-25 6 Ob 216/22s Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Berichterstattung über vor der Anhörung im Untersuchungsausschuss stattfindende Treffen zwischen Auskunftsperson und in den Untersuchungsausschuss entsendeten Vertretern der Parteien. (T11) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 13/23z nur T5 Beisatz: Der Vorwurf, die Klägerin als Lebensmittelhändlerin sei durch den Verkauf von Schweinefleisch aus konventioneller Haltung (Vollspaltenboden) für das damit verbundene Tierleid verantwortlich, begründet ein subjektives Werturteil mit ausreichendem Tatsachensubstrat. (T12) TE OGH 2024-03-20 6 Ob 39/24i nur T5 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 32/24k nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123667
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