RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0123668 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl15Os6/08h (15Os7/08f); 15Os15/08g (15Os148/08s; 15Os149/08p); 15Os52/09z; 15Os87/11z; 14Os12/11p; 15Os35/18p (15Os66/18x; 15Os67/18v); 15Os13/21g (15Os14/21d); 15Os66/21a (15Os93/21x); 13Os29/22x; 13Os109/22m (13Os13/23w); 12Os6/24k (12Os7/24g); 13Os80/24z NormStPO §270 Abs2 Z5 StPO §292 StPO §362 StPO §474 RechtssatzEine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362 StPO) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch WK-StPO § 281, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt.Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (Paragraph 362, StPO) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch WK-StPO Paragraph 281,, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2008-05-08 15 Os 6/08h TE OGH 2008-11-13 15 Os 15/08g Vgl; Beisatz: Blieben die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textstelle sowie zu deren Beurteilung als Tatsachenbehauptung gänzlich unbegründet, so wurde - als mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wahrzunehmender Rechtsfehler - die auch für Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgericht geltende Begründungspflicht gerichtlicher Entscheidungen verletzt. (T1); Beisatz: Hier: Medienrechtssache. (T2) TE OGH 2010-04-21 15 Os 52/09z Auch TE OGH 2011-09-21 15 Os 87/11z Vgl; Beisatz: Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen sind Gegenstand einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO. (T3)Vgl; Beisatz: Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen sind Gegenstand einer Antragstellung nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. (T3) TE OGH 2011-08-30 14 Os 12/11p Auch TE OGH 2018-07-25 15 Os 35/18p Auch TE OGH 2021-06-11 15 Os 13/21g Vgl TE OGH 2021-09-15 15 Os 66/21a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-06-22 13 Os 29/22x Vgl TE OGH 2023-03-22 13 Os 109/22m vgl TE OGH 2024-05-16 12 Os 6/24k vgl TE OGH 2024-10-09 13 Os 80/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123668
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