RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123909 Entscheidungsdatum15.05.2008 Geschäftszahl12Os48/08p; 11Os117/08b; 12Os73/08i; 14Os121/10s; 11Os74/11h; 13Os98/11b; 11Os116/11k; 13Os14/15f; 13Os138/16t NormSMG §28a Abs1; SMG §28a Abs2 Z1 RechtssatzEine Differenzierung zwischen Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Abs 1" abstellende Qualifikationsregelung nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß § 28a Abs 1 SMG.Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Absatz eins, abstellende Qualifikationsregelung nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p TE OGH 2008-09-16 11 Os 117/08b Beisatz: Um bei Erfüllung des Tatbestands nach § 28a Abs 1 SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf dessen wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung weder bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung noch bei qualifizierten Einzeltaten möglich wäre und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ohne Anwendungsbereich bliebe. (T1); Beisatz: Mit ablehnender Stellungnahme zu der im Einführungserlass des BMJ zur SMG-Novelle 2007 diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht. (T2)Beisatz: Um bei Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf dessen wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung weder bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung noch bei qualifizierten Einzeltaten möglich wäre und Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG ohne Anwendungsbereich bliebe. (T1); Beisatz: Mit ablehnender Stellungnahme zu der im Einführungserlass des BMJ zur SMG-Novelle 2007 diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht. (T2) TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i Auch TE OGH 2010-11-16 14 Os 121/10s Vgl TE OGH 2011-06-30 11 Os 74/11h Vgl auch TE OGH 2011-10-13 13 Os 98/11b Auch TE OGH 2011-11-17 11 Os 116/11k Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS0127300). (T3)Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG auslösende Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 SMG vor, siehe RS0127300). (T3) TE OGH 2015-04-15 13 Os 14/15f Vgl TE OGH 2017-02-22 13 Os 138/16t Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123909
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