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{'item': ['12Os48/08p', '12Os83/08k (12Os107/08i)', '14Os155/08p', '12Os73/08i', '14Os57/09b', '11Os116/09g', '12Os160/11p', '11Os104/12x', '14Os123/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123912 Entscheidungsdatum15.05.2008 Geschäftszahl12Os48/08p; 12Os83/08k (12Os107/08i); 14Os155/08p; 12Os73/08i; 14Os57/09b; 11Os116/09g; 12Os160/11p; 11Os104/12x; 14Os123/13i; 14Os125/13h; 11Os12/14w; 11Os5/16v; 14Os25/17h; 12Os20/17h; 13Os50/16a; 13Os78/17w NormSMG §28a Abs2 Z3; SMG §28a Abs4 Z3 RechtssatzSobald der Täter mehr als das Fünfzehnfache der Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG in Verkehr setzt und damit über den im Qualifikationstatbestand zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Zusammenrechnung das Verbrechen nach § 28a Abs 2 Z 3 SMG verwirklicht, entfällt eine weitere gedankliche Abtrennung von Suchtgiftquanten, weil bezüglich dieser Qualifikation keine gewerbsmäßige Begehung vorgesehen ist. Gleiches gilt nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bei Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge.Sobald der Täter mehr als das Fünfzehnfache der Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b, SMG in Verkehr setzt und damit über den im Qualifikationstatbestand zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Zusammenrechnung das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG verwirklicht, entfällt eine weitere gedankliche Abtrennung von Suchtgiftquanten, weil bezüglich dieser Qualifikation keine gewerbsmäßige Begehung vorgesehen ist. Gleiches gilt nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bei Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p TE OGH 2008-08-22 12 Os 83/08k Vgl; Beisatz: Die Annahme der erst mit der SMG-Novelle 2007 eingeführten Qualifikation der Überschreitung des Fünfzehnfachen der Grenzmenge nach § 28a Abs 2 Z 3 SMG und damit die darauf basierende, gegenüber dem Grunddelikt des vor Inkrafttreten des § 28a Abs 1 SMG in Geltung gewesenen § 28 Abs 2 SMG aF höhere Strafdrohung auf ein Tatverhalten, welches vor Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung lag, widerspricht dem verfassungsgesetzlich vorgegebenen (Art 7 Abs 1 MRK) Rückwirkungsverbot des § 1 Abs 1 StGB. (T1)Vgl; Beisatz: Die Annahme der erst mit der SMG-Novelle 2007 eingeführten Qualifikation der Überschreitung des Fünfzehnfachen der Grenzmenge nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und damit die darauf basierende, gegenüber dem Grunddelikt des vor Inkrafttreten des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in Geltung gewesenen Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF höhere Strafdrohung auf ein Tatverhalten, welches vor Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung lag, widerspricht dem verfassungsgesetzlich vorgegebenen (Artikel 7, Absatz eins, MRK) Rückwirkungsverbot des Paragraph eins, Absatz eins, StGB. (T1) TE OGH 2008-12-16 14 Os 155/08p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Im Tatzeitpunkt wies das SMG einen der (erst mit

  1. 2008 in Kraft getretenen) Mengenqualifikation des § 28a Abs 2 Z 3 SMG nF entsprechenden strafsatzändernden Erschwerungsumstand noch nicht auf. Diese Qualifikation kann daher als Vergleichsbasis schon mit Blick auf den ersten Satz des § 61 StGB nicht herangezogen werden. (T2)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Im Tatzeitpunkt wies das SMG einen der (erst mit
  2. 2008 in Kraft getretenen) Mengenqualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG nF entsprechenden strafsatzändernden Erschwerungsumstand noch nicht auf. Diese Qualifikation kann daher als Vergleichsbasis schon mit Blick auf den ersten Satz des Paragraph 61, StGB nicht herangezogen werden. (T2) Beisatz: § 61 StGB kann nur dann zum Zug kommen, wenn sowohl alte als auch neue Rechtslage das inkriminierte Verhalten unter Strafe stellen bzw - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - sich inhaltlich jeweils überdeckende Qualifikationen vorsehen, also gewissermaßen eine Schnittmenge aufweisen. (T3)Beisatz: Paragraph 61, StGB kann nur dann zum Zug kommen, wenn sowohl alte als auch neue Rechtslage das inkriminierte Verhalten unter Strafe stellen bzw - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - sich inhaltlich jeweils überdeckende Qualifikationen vorsehen, also gewissermaßen eine Schnittmenge aufweisen. (T3) Beisatz: Eine nach altem Recht vorgegebene und nach den Urteilsannahmen auch erfüllte Gewerbsmäßigkeitsqualifikation - welche allerdings nach neuem Recht für sich allein noch keine Strafsatzänderung bewirkt - mit einer völlig andere Sachverhaltselemente voraussetzenden Mengenqualifikation, welche im Tatzeitpunkt noch keine Geltung hatte, kann nicht verglichen werden. (T4) TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i Auch TE OGH 2009-07-21 14 Os 57/09b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2009-09-08 11 Os 116/09g Vgl auch TE OGH 2011-12-20 12 Os 160/11p Vgl auch; Beisatz: Die mit der SMG-Novelle 2007 geschaffene Qualifikation des § 28 Abs 2 Z 3 SMG ist auf vor ihrem Inkrafttreten (am
  3. Jänner 2008, BGBl I 2007/110 Z 30) gesetztes Verhalten nicht anzuwenden. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die mit der SMG-Novelle 2007 geschaffene Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, SMG ist auf vor ihrem Inkrafttreten (am
  4. Jänner 2008, BGBl römisch eins 2007/110 Ziffer 30,) gesetztes Verhalten nicht anzuwenden. (T5) TE OGH 2012-10-09 11 Os 104/12x Auch TE OGH 2013-11-05 14 Os 123/13i Vgl; Ähnlich Beis wie T1 TE OGH 2014-01-28 14 Os 125/13h Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall Abs 2 Z 3 SMG. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall Absatz 2, Ziffer 3, SMG. (T6) TE OGH 2014-04-08 11 Os 12/14w Vgl TE OGH 2016-05-10 11 Os 5/16v Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 25/17h Auch TE OGH 2017-06-22 12 Os 20/17h Auch TE OGH 2016-12-16 13 Os 50/16a Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 78/17w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123912

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.