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{'item': 'Bsw16330/02; Bsw32435/06; Bsw26839/05; 4Ob144/14a; Bsw56422/09; Bsw20688/04; Bsw33060/10; Bsw44164/14; Bsw67259/14; Bsw43395/09; Bsw23621/11

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126762 Entscheidungsdatum28.05.2020 GeschäftszahlBsw16330/02; Bsw32435/06; Bsw26839/05; 4Ob144/14a; Bsw56422/09; Bsw20688/04; Bsw33060/10; Bsw44164/14; Bsw67259/14; Bsw43395/09; Bsw23621/11; Bsw55391/13 (Bsw57728/13; Bsw74041/13); Bsw17895/14 NormMRK Art6 Abs1 II7 RechtssatzEs besteht kein absolutes Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Diese kann unter besonderen Umständen entfallen, zB wenn eine angemessene Klärung des Falles auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien möglich ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2008-05-20 Bsw 16330/02 Bemerkung: Gülmez gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 2008,142 TE AUSL EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06 nur: Es besteht kein absolutes Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. (T1) Veröff: NL 2010,150 TE AUSL EGMR 2010-05-18 Bsw 26839/05 nur T1 (irrig auch als T2 erfasst) Beisatz: Die Öffentlichkeit von Verfahren kann aus Gründen der nationalen Sicherheit ausgeschlossen werden. (Kennedy gg. das Vereinigte Königreich) (T3) Veröff: NL 2010,156 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 144/14a Auch TE AUSL EGMR 2013-07-18 Bsw 56422/09 Auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Art 6 MRK durch Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor liechtensteinischem Verwaltungsgerichtshof, weil dieser anhand der schriftlichen Vorbringen der Parteien und des Aktenmaterials fair und angemessen über die Beschwerde entscheiden konnte. (Schädler-Eberle gg. Liechtenstein) (T4)Auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Artikel 6, MRK durch Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor liechtensteinischem Verwaltungsgerichtshof, weil dieser anhand der schriftlichen Vorbringen der Parteien und des Aktenmaterials fair und angemessen über die Beschwerde entscheiden konnte. (Schädler-Eberle gg. Liechtenstein) (T4) Veröff: NL 2013,274 TE AUSL EGMR 2013-12-17 Bsw 20688/04 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das bloße Vorhandensein von geheimer Information im Akt impliziert nicht automatisch die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschließen. Die Gerichte müssen auch in einem solchen Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen um festzustellen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit unter den konkreten Umständen notwendig ist, und sie müssen diese Maßnahme auf das unbedingt notwendige beschränken. (Nikolova und Vandova gg. Bulgarien) (T5) Veröff: NL 2013,448 TE AUSL EGMR 2016-04-05 Bsw 33060/10 Veröff: NL 2016,129 TE AUSL EGMR 2016-06-09 Bsw 44164/14 Veröff: NL 2016,238 TE AUSL EGMR 2017-02-09 Bsw 67259/14 Vgl auch; Beisatz: Beziehen sich die Feststellungen des Gerichts auf umstrittenen Tatsachenfragen, so haben die Parteien ein Recht auf eine mündliche Verhandlung. (Selmani u.a. gg. Mazedonien) (T6); Veröff: NL 2017,41 TE AUSL EGMR 2017-02-23 Bsw 43395/09 Vgl auch; Beisatz: Eine mündliche Verhandlung ist geboten, wenn das Gericht Aspekte wie den Charakter, das Verhalten oder die Gefährlichkeit einer Person zu beurteilen hat. (De Tommaso gg. Italien [GK]) (T7); Veröff: NL 2017,63 TE AUSL EGMR 2017-03-16 Bsw 23621/11 Veröff: NL 2017,140 TE AUSL 2018-11-06 Bsw 55391/13 vgl; Beisatz: Angesichts dessen, was für den Betroffenen gewöhnlich auf dem Spiel steht, sollte im Kontext von Disziplinarverfahren die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung der Ausnahmefall sein. (Ramos Nunes de Carvalho e Sa gg Portugal [GK]) (T8) Anm: Veröff: NL 2018,504Anmerkung, Veröff: NL 2018,504 TE AUSL 2020-05-28 Bsw 17895/14 vgl; Beisatz: In Verfahren vor einem Gericht der ersten und einzigen Instanz beinhaltet das Recht auf eine öffentliche Verhandlung iSv Art 6 Abs 1 MRK einen Anspruch auf eine „mündliche Ver-vgl; Beisatz: In Verfahren vor einem Gericht der ersten und einzigen Instanz beinhaltet das Recht auf eine öffentliche Verhandlung iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK einen Anspruch auf eine „mündliche Ver- Handlung“, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von einer solchen Verhandlung abzusehen. In Verfahren vor zwei Instanzen muss grundsätzlich zumindest eine von ihnen solch eine Verhandlung gewähren, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Um solche außergewöhnlichen Umstände handelt es sich dann, wo es nicht um Fragen der Glaubwürdigkeit oder umstrittene Tatsachen geht und in Fällen, in denen rein rechtliche oder sehr technische Aspekte aufgeworfen werden. Im Gegensatz dazu ist die Abhaltung einer Verhandlung in jenen Fällen erforderlich, in denen geprüft werden muss, ob die Behörden den Sachverhalt korrekt festgestellt hatten; wo es die Umstände für das Gericht erforderlich machten, sich einen eigenen Eindruck der Parteien zu verschaffen, indem ihnen ein Recht gewährt wurde, ihre persönliche Situation darzulegen; oder wo die Gerichte Klarstellungen in Bezug auf bestimmte Punkte benötigten, unter anderem in Form einer Verhandlung. (Evers gg Deutschland) (T9) Anm: Veröff: NL 2020,200Anmerkung, Veröff: NL 2020,200 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126762

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.