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OGH Rechtssatz RS0123450 (4Ob229/07s u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123450 Entscheidungsdatum25.04.2025 Geschäftszahl4Ob229/07s; 8Ob43/25v NormZPO §160 Abs1 ZPO §477 Abs1 B2h ZPO § 477 Abs1 Z4 D4ZPO Paragraph 477, Abs1 Z4 D4 ZPO §477 Abs1 Z5 D5 RechtssatzDie Missachtung einer ex lege eingetretenen Unterbrechung wird in § 477 Abs 1 ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt. Regelmäßig wird Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO anzunehmen sein.Die Missachtung einer ex lege eingetretenen Unterbrechung wird in Paragraph 477, Absatz eins, ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt. Regelmäßig wird Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO anzunehmen sein.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s Beisatz: Hier: Konkurseröffnung über das Vermögen des Klagevertreters. (T1); Veröff: SZ 2008/65 TE OGH 2025-04-25 8 Ob 43/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123450

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