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{'item': '17Ob11/08d; 17Ob26/09m; 17Ob20/10f; 4Ob26/18d; 4Ob237/17g; 4Ob111/21h; 4Ob18/22h; 4Ob186/21p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123519 Entscheidungsdatum23.09.2022 Geschäftszahl17Ob11/08d; 17Ob26/09m; 17Ob20/10f; 4Ob26/18d; 4Ob237/17g; 4Ob111/21h; 4Ob18/22h; 4Ob186/21p NormMSchG §10 MSchG §33a Abs1 RechtssatzEine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-20 17 Ob 11/08d Bemerkung: Unter Verweis auf EuGH Rs C-40/01, Ansul/Ajax Brandbeveiliging („Minimax"). (T1); Veröff: SZ 2008/68 TE OGH 2009-11-19 17 Ob 26/09m Auch; Beisatz: Die Benutzung der Marke muss darüber hinaus auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen. (T2); Beisatz: Darauf, dass die Waren oder Dienstleistungen in Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, kommt es für die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht an. (T3); Beisatz: Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen. (T4); Bem wie T1; Beisatz: Unter weiterem Hinweis auf EuGH C-442/07, Radetzky-Orden/BKFR und EuGH C-416/04 P, Vitafruit. (T5) TE OGH 2011-02-16 17 Ob 20/10f Vgl; Beisatz: Die Ursprungsgarantie als Hauptfunktion der Marke wird dann beeinträchtigt, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (EuGH Rs C‑17/06 ‑ Céline, Rn 27). (T6) TE OGH 2018-02-20 4 Ob 26/18d TE OGH 2018-05-29 4 Ob 237/17g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung. (T7) TE OGH 2021-06-22 4 Ob 111/21h TE OGH 2022-03-29 4 Ob 18/22h Vgl; Beis nur wie T6 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 186/21p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123519

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.