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Bsw26565/05; Bsw37075/09; Bsw65692/12; Bsw39350/13; Bsw41738/10; Bsw57467/15

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126767 Entscheidungsdatum01.10.2019 GeschäftszahlBsw26565/05; Bsw37075/09; Bsw65692/12; Bsw39350/13; Bsw41738/10; Bsw57467/15 NormMRK Art3 III7f RechtssatzDie Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Bf. im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. (N. gegen das Vereinigte Königreich)Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Bf. im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. (N. gegen das Vereinigte Königreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-05-27 Bsw 26565/05 Veröff: NL 2008,148 TE AUSL EGMR 2011-10-27 Bsw 37075/09 Auch; Veröff: NL 2011,314 TE AUSL EGMR 2015-04-14 Bsw 65692/12 Beisatz: Diese Grundsätze finden auch im Hinblick auf Art 2 MRK Anwendung. (Tatar gg. die Schweiz) (T1)Beisatz: Diese Grundsätze finden auch im Hinblick auf Artikel 2, MRK Anwendung. (Tatar gg. die Schweiz) (T1) Beisatz: Hier: Keine zwingenden humanitären Gründe, die gegen die Ausweisung sprechen, weil die gebotene Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auch in der Türkei verfügbar ist. (Tatar gg. die Schweiz) (T2) Veröff: NL 2015,103 TE AUSL EGMR 2015-06-30 Bsw 39350/13 Vgl auch; Veröff: NL 2015,202 TE AUSL EGMR 2016-12-13 Bsw 41738/10 Auch; Beisatz: Die „anderen sehr außergewöhnlichen Fälle“ im Sinne des Urteils N. gg. das Vereinigte Königreich, die eine Angelegenheit unter Art 3 MRK aufwerfen können, sind so zu verstehen, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Diese Situationen entsprechen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art 3 MRK in Fällen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. (Paposhvili gg. Belgien [GK]) (T3); Auch; Beisatz: Die „anderen sehr außergewöhnlichen Fälle“ im Sinne des Urteils N. gg. das Vereinigte Königreich, die eine Angelegenheit unter Artikel 3, MRK aufwerfen können, sind so zu verstehen, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Diese Situationen entsprechen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Artikel 3, MRK in Fällen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. (Paposhvili gg. Belgien [GK]) (T3); Veröff: NL 2016,506 TE AUSL 2019-10-01 Bsw 57467/15 vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Wenn Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen einer Ausweisung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person bestehen, muss der ausweisende Staat diese entweder entkräften oder sich vom Empfangsstaat individuell und hinreichend zusichern lassen, dass eine angemessene Behandlung für die betroffenen Personen erhältlich und zugänglich ist, sodass diese nicht einer Art 3 MRK zuwiderlaufenden Situation ausgesetzt werden. (Savran gg Dänemark) (T4)Beisatz: Wenn Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen einer Ausweisung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person bestehen, muss der ausweisende Staat diese entweder entkräften oder sich vom Empfangsstaat individuell und hinreichend zusichern lassen, dass eine angemessene Behandlung für die betroffenen Personen erhältlich und zugänglich ist, sodass diese nicht einer Artikel 3, MRK zuwiderlaufenden Situation ausgesetzt werden. (Savran gg Dänemark) (T4) Anm: Veröff: NL 2019,385Anmerkung, Veröff: NL 2019,385 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126767

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.