OGH Rechtssatz RS0123566 (8Ob44/08s u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123566 Entscheidungsdatum28.10.2024 Geschäftszahl8Ob44/08s; 8Ob130/08p; 2Ob162/22w; 3Ob151/24p Normoö FLG 1979 §24 Abs1 ABGB §480 Tir FLG 1996 §26 RechtssatzDer Zweck der Zusammenlegung, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, als dienende Grundstücke bestehen.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-27 8 Ob 44/08s Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass § 24 Abs1 oö FLG auch auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem lediglich das „dienende" Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, anzuwenden ist. (T1)Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 24, Abs1 oö FLG auch auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem lediglich das „dienende" Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, anzuwenden ist. (T1) Bemerkung: Unter Berufung auf die damit in Einklang stehende Judikatur des VwGH (vgl VwGH 89/07/0008; 98/07/0047; 95/07/0006). (T2); Veröff: SZ 2008/70Bemerkung: Unter Berufung auf die damit in Einklang stehende Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 89/07/0008; 98/07/0047; 95/07/0006). (T2); Veröff: SZ 2008/70 TE OGH 2008-11-13 8 Ob 130/08p Vgl; Beisatz: Dieser Rechtssatz hat auch für den umgekehrten Fall, nämlich dass bloß das herrschende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, gleichermaßen zu gelten. (T3); Beisatz: Nach dem hier verfahrensgegenständlichen § 26 Tir FLG 1996 kommt es zum Erlöschen der Grunddienstbarkeiten unabhängig davon, ob lediglich das dienende oder das herrschende Grundstück in das Kommassierungsverfahren einbezogen ist. (T4); Beisatz: Hier: Zu § 26 Tir FLG 1996. (T5)Vgl; Beisatz: Dieser Rechtssatz hat auch für den umgekehrten Fall, nämlich dass bloß das herrschende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, gleichermaßen zu gelten. (T3); Beisatz: Nach dem hier verfahrensgegenständlichen Paragraph 26, Tir FLG 1996 kommt es zum Erlöschen der Grunddienstbarkeiten unabhängig davon, ob lediglich das dienende oder das herrschende Grundstück in das Kommassierungsverfahren einbezogen ist. (T4); Beisatz: Hier: Zu Paragraph 26, Tir FLG 1996. (T5) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 162/22w TE OGH 2024-10-28 3 Ob 151/24p Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123566