RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123574 Entscheidungsdatum27.05.2008 Geschäftszahl8ObA20/08m; 9ObA42/13m NormArbVG §116; ArbVG §117 RechtssatzDer Gesetzgeber bewertet eindeutig die Aufgabe der Interessenvertretung in größeren Betrieben in § 117 ArbVG als im Durchschnitt so umfangreich, dass sie nicht einmal mehr eine andere Arbeitstätigkeit zulässt, und verpflichtet somit den Arbeitgeber, die Entgeltszahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbringen. Der Zusammenhang, der bei den unmittelbar auf die Verrichtung von Betriebsratsobliegenheiten abstellenden Freistellungsansprüchen nach § 116 ArbVG noch offenkundig ist, wird durch den pauschalierenden Freistellungsansatz des § 117 ArbVG nicht durchbrochen. Der Anspruch auf Urlaub ist gegen den Arbeitgeber gerichtet und soll den Arbeitnehmer gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen.Der Gesetzgeber bewertet eindeutig die Aufgabe der Interessenvertretung in größeren Betrieben in Paragraph 117, ArbVG als im Durchschnitt so umfangreich, dass sie nicht einmal mehr eine andere Arbeitstätigkeit zulässt, und verpflichtet somit den Arbeitgeber, die Entgeltszahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbringen. Der Zusammenhang, der bei den unmittelbar auf die Verrichtung von Betriebsratsobliegenheiten abstellenden Freistellungsansprüchen nach Paragraph 116, ArbVG noch offenkundig ist, wird durch den pauschalierenden Freistellungsansatz des Paragraph 117, ArbVG nicht durchbrochen. Der Anspruch auf Urlaub ist gegen den Arbeitgeber gerichtet und soll den Arbeitnehmer gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-27 8 ObA 20/08m Beisatz: Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder der ÖBB-Personenverkehr AG haben daher Anspruch auf Urlaub und mangels dessen Verbrauch auf Urlaubsabfindung. (T1) Veröff: SZ 2008/71 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 42/13m Vgl auch; Beisatz: Einer Behindertenvertrauensperson ist dann, wenn sie eine weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, auch für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen bzw kann ihr in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 5 ArbVG ein Anspruch auf Freistellung grundsätzlich zukommen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Einer Behindertenvertrauensperson ist dann, wenn sie eine weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, auch für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 116, ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen bzw kann ihr in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 117, Absatz 5, ArbVG ein Anspruch auf Freistellung grundsätzlich zukommen. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.