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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123872 Entscheidungsdatum29.05.2008 Geschäftszahl2Ob77/08z; 10Ob56/08w; 7Ob64/09a; 10Ob46/09a; 7Ob166/10b; 1Ob25/11z; 1Ob94/12y; 10Ob2/13m; 10ObS166/13d; 16O

§15

;

§58

Abs1;

§58Abs3 Rechtssatz

Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. Ist er zu derartigem Rechtsmittelvorbringen aber gar nicht in der Lage, weil ihm etwa ein Ergänzungsgutachten bisher nicht zugestellt worden ist, dann muss diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der von diesem Verfahrensverstoß betroffenen Entscheidung führen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-29 2 Ob 77/08z TE OGH 2009-01-27 10 Ob 56/08w Auch; Beisatz: Gemäß § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T1)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T1) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 64/09a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 166/10b Auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 2010/137 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 25/11z nur: Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T2) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 94/12y Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2013-05-28 10 Ob 2/13m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus. (T3) TE OGH 2013-12-17 10 ObS 166/13d Auch TE OGH 2013-02-14 16 Ok 8/13 Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T4); Veröff: SZ 2014/9 TE OGH 2014-02-25 10 Ob 4/14g Beis wie T1 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 225/14w Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 115/16d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Den Revisionsrekurswerbern wurden bestimmte Eingaben anderer Parteien erst nach der Rekurserhebung zugestellt, im Revisionsrekurs fehlt jedoch die geforderte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörverletzung. (T5) TE OGH 2017-06-13 10 Ob 21/17m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Unterbleiben der Zustellung eines der Entscheidung über die Regelung des Kontaktrechts zugrunde gelegten Clearing‑Berichts der Familiengerichtshilfe an die Parteien bejaht. (T6) TE OGH 2019-11-27 5 Ob 172/19h TE OGH 2020-09-28 5 Ob 67/20v Beis wie T1; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123872

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.