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{'item': ['2Ob77/08z', '1Ob21/09h', '7Ob62/12m', '7Ob240/13i', '7Ob77/14w', '7Ob21/16p', '7Ob137/16x', '7Ob59/20g', '7Ob122/20x', '7Ob183/20t', '7Ob10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123875 Entscheidungsdatum29.05.2008 Geschäftszahl2Ob77/08z; 1Ob21/09h; 7Ob62/12m; 7Ob240/13i; 7Ob77/14w; 7Ob21/16p; 7Ob137/16x; 7Ob59/20g; 7Ob122/20x; 7Ob183/20t; 7Ob107/21t; 7Ob200/21v; 7Ob194/21m NormHeimAufG §3 RechtssatzAnhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber,

  1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt,
  2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination („bunter Mix"), dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und
  3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-29 2 Ob 77/08z Beisatz: Hier: Verabreichung von Zoldem, Dominal forte, Xanor, Seroquel und Haldol. (T1) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 21/09h nur: Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber,
  4. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt,
  5. ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und
  6. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T2) TE OGH 2012-04-25 7 Ob 62/12m Vgl TE OGH 2014-01-29 7 Ob 240/13i Auch; Beisatz: Hier: Verabreichung von Psychopax, Xanor und Seroquel. (T3) TE OGH 2014-05-21 7 Ob 77/14w Auch; Beisatz: Die abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert Feststellungen darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob das Medikament (insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung) dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurde und wird und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T4) TE OGH 2016-04-06 7 Ob 21/16p Beisatz: Medikamente und Fixierung auf Rollstuhl. (T5) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 137/16x Auch; Beisatz: Eine nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG. (T6)Auch; Beisatz: Eine nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG. (T6) TE OGH 2020-07-08 7 Ob 59/20g Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T7) TE OGH 2020-09-16 7 Ob 122/20x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2020-10-21 7 Ob 183/20t Vgl TE OGH 2021-06-23 7 Ob 107/21t Beis nur wie T4 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 200/21v nur: Die abschließende Beurteilung, ob unter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung Feststellungen darüber,
  7. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt,
  8. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination, dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden oder werden und
  9. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T8) TE OGH 2021-12-15 7 Ob 194/21m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123875

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.