OGH Rechtssatz RS0123731 (2Ob79/08v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123731 Entscheidungsdatum29.05.2008 Geschäftszahl2Ob79/08v; 8Ob126/22w NormABGB §856; ABGB §858; ABGB §1311 IIcABGB §856; ABGB §858; ABGB §1311 römisch zwei c RechtssatzDie Regeln über die Instandhaltungspflicht an gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen betreffen das Verhältnis zwischen den Nachbarn. Vergleichbar der Regelung des § 839 Satz 1 ABGB über die Aufteilung von Lasten bei Miteigentum wird im Innenverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang zur Erhaltung einer Grenzeinrichtung verpflichtet ist. Damit ist eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um eine Schutznorm handelt, die eine Beschädigung der Rechtsgüter Dritter durch eine Verlagerung einer Grenzeinrichtung verhindern soll.Die Regeln über die Instandhaltungspflicht an gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen betreffen das Verhältnis zwischen den Nachbarn. Vergleichbar der Regelung des Paragraph 839, Satz 1 ABGB über die Aufteilung von Lasten bei Miteigentum wird im Innenverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang zur Erhaltung einer Grenzeinrichtung verpflichtet ist. Damit ist eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um eine Schutznorm handelt, die eine Beschädigung der Rechtsgüter Dritter durch eine Verlagerung einer Grenzeinrichtung verhindern soll.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-29 2 Ob 79/08v TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des § 858 ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des Paragraph 858, ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123731