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OGH Rechtssatz RS0123733 (2Ob176/07g)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123733 Entscheidungsdatum29.05.2008 Geschäftszahl2Ob176/07g NormABGB §285; ABGB §1332 RechtssatzEin Gebäude fällt unter den weiten Sachbegriff des § 285 ABGB und ist daher auch „Sache" im Sinne des §1332 ABGB. Es repräsentiert ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnung zu Grund und Boden (§ 297 ABGB) ein (eigenes) vermögenswertes Gut, dessen Substanz durch das fahrlässige Handeln vernichtet werden kann. Der diesbezügliche Anspruch auf Geldersatz kann sich aber nicht an einem Verkehrswert des Gebäudes orientieren, wenn bei lebensnaher Betrachtung kein Markt besteht, auf dem sich die Geschädigten ein gleichartiges und gleichwertiges Gebäude ohne dazugehörigen Grund und Boden beschaffen hätten können. Kommt auch ein Ertragswert nicht in Betracht, können für die Schadensberechnung nur die Herstellungskosten maßgeblich sein.Ein Gebäude fällt unter den weiten Sachbegriff des Paragraph 285, ABGB und ist daher auch „Sache" im Sinne des §1332 ABGB.

Es repräsentiert ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnung zu Grund und Boden (Paragraph 297, ABGB) ein (eigenes) vermögenswertes Gut, dessen Substanz durch das fahrlässige Handeln vernichtet werden kann. Der diesbezügliche Anspruch auf Geldersatz kann sich aber nicht an einem Verkehrswert des Gebäudes orientieren, wenn bei lebensnaher Betrachtung kein Markt besteht, auf dem sich die Geschädigten ein gleichartiges und gleichwertiges Gebäude ohne dazugehörigen Grund und Boden beschaffen hätten können. Kommt auch ein Ertragswert nicht in Betracht, können für die Schadensberechnung nur die Herstellungskosten maßgeblich sein.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-05-29 2 Ob 176/07g Veröff: SZ 2008/73

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