RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123713 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl6Ob108/08p; 1Ob253/12f; 1Ob48/14m; 3Ob152/16y; 9Ob50/18w; 1Ob22/24b; 1Ob160/24x NormABGB §94 Abs2 EheG §68a Abs3 EheG §74 RechtssatzDie Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist.Die Verwirkungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB, des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG und des Paragraph 74, EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. EntscheidungstexteTE OGH 2008-06-05 6 Ob 108/08p Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T1)Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des Paragraph 74, EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T1) TE OGH 2013-03-07 1 Ob 253/12f Vgl auch; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T2);Vgl auch; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des Paragraph 74, EheG gilt für alle in Paragraphen 66, ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T2); Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der Paragraphen 68 a, EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Auch TE OGH 2016-09-22 3 Ob 152/16y Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. (T4)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des Paragraph 74, EheG verwirkt hat. (T4) TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w Beis wie T4 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 22/24b Beisatz wie T4 TE OGH 2025-01-21 1 Ob 160/24x Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123713
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.