RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.06.2008 Geschäftszahl15Os57/08h (15Os58/08f); 15Os116/08k NormStGB §278 Abs2 RechtssatzDas für den Unrechtstypus der Bandenbildung nach dem Gesetz somit konstitutive Tatbestandselement der auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten „Verbindung" bezeichnet solcherart ein mit der dargestellten Zielsetzung final verknüpftes sozietäres Strukturmerkmal, das über die bloße Verabredung künftiger (gemeinsamer) Delinquenz - etwa im Sinne eines verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB - weit hinausreicht. Eine auf die Erreichung des erwähnten verpönten Zwecks ausgerichtete Gemeinschaftsstruktur ist daher, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf, essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der Bandenbildung (der kriminellen Vereinigung) nach § 278 aF (gF) StGB, das sich von jenem der kriminellen Organisation nach § 278a StGB - auch in struktureller Hinsicht - somit nur graduell, nicht aber prinzipiell unterscheidet.Das für den Unrechtstypus der Bandenbildung nach dem Gesetz somit konstitutive Tatbestandselement der auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten „Verbindung" bezeichnet solcherart ein mit der dargestellten Zielsetzung final verknüpftes sozietäres Strukturmerkmal, das über die bloße Verabredung künftiger (gemeinsamer) Delinquenz - etwa im Sinne eines verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB - weit hinausreicht. Eine auf die Erreichung des erwähnten verpönten Zwecks ausgerichtete Gemeinschaftsstruktur ist daher, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf, essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der Bandenbildung (der kriminellen Vereinigung) nach Paragraph 278, aF (gF) StGB, das sich von jenem der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB - auch in struktureller Hinsicht - somit nur graduell, nicht aber prinzipiell unterscheidet. EntscheidungstexteTE OGH 2008/06/05 15 Os 57/08h Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der „Vereinigung" ist nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstruktur im Kern einer legalen Tätigkeit dient. Somit setzt auch die - an sich mögliche - Bildung einer Bande (kriminellen Vereinigung) durch Zweckänderung einer mit legaler Zielsetzung begründeten Gemeinschaft voraus, dass deren genuin legale Zwecksetzung durch die kriminelle Ausrichtung beseitigt wird. (T1) TE OGH 2008/10/21 15 Os 116/08k Vgl; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der „unternehmensähnlichen Verbindung" im Sinn des § 278a StGB ist nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstruktur im Kern einer legalen Tätigkeit dieser Verbindung dient. (T2); Beisatz: Dass von der Verbindung verwendete Strukturen daneben auch von deren (legal tätigen) Personen oder Gruppen für deren (legale) Zwecke genutzt werden, schließt jedoch die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. (T3) Vgl; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der „unternehmensähnlichen Verbindung" im Sinn des Paragraph 278 a, StGB ist nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstruktur im Kern einer legalen Tätigkeit dieser Verbindung dient. (T2); Beisatz: Dass von der Verbindung verwendete Strukturen daneben auch von deren (legal tätigen) Personen oder Gruppen für deren (legale) Zwecke genutzt werden, schließt jedoch die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. (T3) RechtssatznummerRS0123646
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