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3R150/07m

RIS Dokument GerichtOLG Wien Entscheidungsdatum10.06.2008 Geschäftszahl3R150/07m NormZPO §332 Abs2 Rechtssatz"Die vom Nebenintervenienten gestellten Beweisanträge (hier: SV-Gutachtensergänzung) wirken für die Hauptpartei. Nur diese - und nicht der Nebenintervenient - ist daher kostenvorschusspflichtig. Der Nebenintervenient ist trotz § 332 Abs 2 ZPO zur Bekämpfung eines an ihn ergangenen Kostenvorschuss-Auftrages legitimiert.""Die vom Nebenintervenienten gestellten Beweisanträge (hier: SV-Gutachtensergänzung) wirken für die Hauptpartei. Nur diese - und nicht der Nebenintervenient - ist daher kostenvorschusspflichtig. Der Nebenintervenient ist trotz Paragraph 332, Absatz 2, ZPO zur Bekämpfung eines an ihn ergangenen Kostenvorschuss-Auftrages legitimiert."

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2008/06/10 3 R 150/07m RechtssatznummerRW0000425

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